Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Berliner Wiederholungswahl nicht zur Entscheidung angenommen. Das teilte das Gericht am Dienstag mit.
Die zweite Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erklärte, der subjektive Wahlrechtsschutz bei Wahlen im Verfassungsraum eines Landes werde, solange die Anforderungen des Homogenitätsgebots gewahrt sind, durch das jeweilige Land allein und abschließend gewährt.
2023 hatte das Gericht bereits einen Eilangtrag gegen die Wiederholungswahl abgelehnt, mit dem mehrere Wähler und Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen die vorgesehene Wiederholung der Wahl bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Hauptsache verhindern wollten.
Die Beschwerdeführenden hatten nun kritisiert, dass sich der Senat bislang nicht mit dem Einwand der Willkür befasst habe.
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