Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren zu Sylt-Video ein

via dts Nachrichtenagentur

Die Staatsanwaltschaft Flensburg hat das Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung gegen vier Personen in Zusammenhang mit dem sogenannten Sylt-Video eingestellt. Nach Sichtung des Videomaterials hätten sich nicht genügend Anhaltspunkte für eine weitere Verfolgung der Sache ergeben, sagte eine mit dem Verfahren vertraute Person der „Welt“.

Bei dem Vorfall an Pfingsten 2024 hatte eine Gruppe junger Erwachsener auf der Terrasse der Sylter Szenekneipe „Pony“ zum Song „L`amour toujours“ den Liedtext „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ gesungen. Das hatte bundesweit für Empörung gesorgt.

Der Gesang bleibe eine „Meinungsäußerung“, geschützt von Artikel 5 Grundgesetz, hieß es jetzt laut Zeitung. Gegen einen Mann, der im Video einen abgewandelten „Hitler“-Gruß zeigt, erließ die Staatsanwaltschaft Flensburg wegen Verwendung eines verfassungswidrigen Kennzeichens (Artikel 86a Strafgesetzbuch) einen Strafbefehl in Höhe von 2.5500 Euro. Stimmen Gericht und der Angeschuldigte der Geldbuße zu, gilt dieser weiterhin als nicht vorbestraft. Auch eine Eintragung ins Führungszeugnis droht nicht.

Die Person, die das Video aus dem „Pony“ in sozialen Medien hochgeladen hatte und selbst nicht darin zu sehen ist, bleibt laut Zeitung straflos.

Das Landgericht Oldenburg kam Mitte Dezember 2024 in einem Beschluss mit grundsätzlichem Charakter in der Frage der Volksverhetzung zu einem ähnlichen Ergebnis wie nun die Staatsanwaltschaft Flensburg. In diesem Fall ging es um zwei 16- und 17-jährige Jugendliche, die bei einem regionalen Schützenfest am 20. Mai 2024 ebenfalls den abgewandelten Chorus zum Lied „L`amour toujours“ gesungen hatten.

Das Amtsgericht Cloppenburg hatte die Eröffnung eines Verfahrens abgelehnt, das Landgericht Oldenburg wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss als „in der Sache unbegründet“ ab.

Das Landgericht schrieb in seiner Begründung, dass auch solche Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG fielen. Unter anderem argumentiert das Gericht: „Die Parole `Deutschland den Deutschen, Ausländer raus` ist ohne Weiteres als wertende Stellungnahme und damit als Meinung zu qualifizieren. Als solche genießt sie den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme.““ Sie verliere diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie „scharf und überzogen“ geäußert wird.


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