Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Autoherstellers in einem Dieselverfahren zurückgewiesen. Das teilten die Karlsruher Richter am Dienstag mit.
Die Beschwerdeführerin habe keine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit durch das angegriffene Urteil hinreichend dargelegt, hieß es zur Begründung. Das gelte auch für die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, insbesondere im Hinblick auf die Einrichtung und die Besetzung des Hilfssenats beim Bundesgerichtshof.
In dem angegriffenen Urteil hatte der Bundesgerichtshof erstmals entschieden, dass eine deliktische Haftung der Fahrzeughersteller wegen Verletzung von Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht kommt. Er verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dieses folgte der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, wies aber die Klage wegen der vorzunehmenden Vorteilsausgleichung letztlich ab (Beschluss vom 29. April 2025 – 2 BvR 1440/23).
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