Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet ist, dem Betreiber eines örtlichen Elektrizitätsverteilernetzes die Erhebung eines Baukostenzuschusses für den Netzanschluss eines Batteriespeichers zu untersagen. Das teilte der BGH am Dienstag in Karlsruhe mit.
Der Beschluss des Beschwerdegerichts, der die Bundesnetzagentur zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Betreiberin von Batteriespeichern verpflichtet hatte, wurde demnach aufgehoben. Der BGH stellte fest, dass die Erhebung eines Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell für netzgekoppelte Batteriespeicher nicht diskriminierend sei.
Zudem könnten Batteriespeicher auch netzdienliche Wirkungen haben, die Gleichbehandlung im Sinne des Baukostenzuschusses sei aber objektiv gerechtfertigt. Der Baukostenzuschuss erfülle eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion, indem er den Anschluss teurer mache, je höher der Leistungsbedarf sei.
Die Bundesnetzagentur durfte davon ausgehen, dass der Baukostenzuschuss in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehe. Die Ansiedlung von Batteriespeichern entlaste nicht zwingend das lokale Anschlussnetz, für das der Baukostenzuschuss verlangt werde.
Der Netzbetreiber habe einen Entscheidungsspielraum, ob bei der Erhebung von Baukostenzuschüssen Anreize für die Ansiedlung von Batteriespeichern gesetzt werden sollen (Beschluss vom 15. Juli 2025 – EnVR 1/24).
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