Zwischenzeitlich liegt das vorläufige Obduktionsergebnis der Rechtsmedizin Freiburg vor. Demnach dürfte sowohl stumpfe Gewalteinwirkung als auch die Einwirkung eines Messers zum Tod des Mädchens geführt haben. Aufgrund der multiplen Verletzungen war nicht festzustellen, welche der Gewalthandlungen letztlich todesursächlich war. Dagegen konnte ausgeschlossen werden, dass das Mädchen durch einen Schuss der Polizei getroffen wurde.
Derzeit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Vorfeld der Tat zu häuslicher Gewalt zwischen dem Tatverdächtigen und der Mutter des Kindes oder den gemeinsamen Kindern gekommen war. Nach gegenwärtigen Erkenntnissen liegt kein gerichtliches Annäherungsverbot gegen den tatverdächtigen Vater vor. Er lebte seit mehreren Jahren getrennt von der Mutter des Opfers in einem benachbarten Landkreis.
Zu den Hintergründen der Tat und zum Tatmotiv wird weiterhin intensiv ermittelt. Die polizeilichen Ermittlungen am Tatort sowie im Umfeld des Tatverdächtigen laufen weiterhin mit Hochdruck.
Zwischenzeitlich erscheint gesichert, dass durch einen der eingesetzten Polizeibeamten zwei Schüsse auf den Tatverdächtigen abgegeben wurden, noch während dieser auf das Kind einwirkte. Einer der Schüsse traf den Mann, verletzte ihn jedoch nicht lebensgefährlich. Beim anschließenden Eindringen weiterer Polizeikräfte konnte der Beschuldigte festgenommen werden. Das Kind war zu diesem Zeitpunkt seinen Verletzungen bereits erlegen.
Der Verdächtige musste zur Behandlung in eine Klinik verbracht werden. Zum derzeitigen Aufenthalt des Tatverdächtigen, gegen den auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Amtsgericht Freiburg Untersuchungshaftbefehl erlassen und der Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet wurde, können aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Auskünfte erteilt werden. Die Ermittlungen werden derzeit wegen des dringenden Verdachts des Totschlags geführt. Das Vorliegen etwaiger Mordmerkmale ist Gegenstand nachhaltiger polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Wir bitten um Verständnis dafür, dass zum jetzigen Stand der Ermittlungen aus ermittlungstaktischen Gründen und aus den hier besonders schweren Gründen des Persönlichkeitsschutzes weitere Auskünfte nicht erteilt werden und bitten erneut, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Angehörigen wie der Mitglieder der Ortsgemeinschaft zu respektieren.