In den vergangenen Wochen meldeten sich vermehrt Bürgerinnen und Bürger in der Polizeistation Bassum, die sich nach dem richtigen Verhalten im Straßenverkehr erkundigen – besonders beim Befahren von Schutzstreifen, Fahrradstraßen und gemeinsamen Geh- und Radwegen. Die Polizeiinspektion Diepholz sieht dies als Anlass, nochmals auf die geltenden Regelungen hinzuweisen und typische Missverständnisse auszuräumen.
Besonders häufig betreffen die Fragen den sogenannten Schutzstreifen, der durch eine gestrichelte Linie am rechten Fahrbahnrand gekennzeichnet ist. Das Befahren mit einem Kraftfahrzeug ist grundsätzlich nicht erlaubt. Zulässig ist es nur in Ausnahmefällen, etwa um entgegenkommenden Verkehr oder Hindernissen auszuweichen, sofern dabei keine Radfahrenden gefährdet oder behindert werden. Für Radfahrer ist er die reguläre Führungsfläche und sollte von ihnen bevorzugt genutzt werden.
Ebenfalls Thema sind Fahrradstraßen. Der Radverkehr hat Vorrang. Kraftfahrzeuge dürfen die Fahrradstraße nur befahren, wenn dies durch Zusatzzeichen ausdrücklich erlaubt ist. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt grundsätzlich 30 km/h, und der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.
Eine weitere Quelle von Unsicherheit sind Nebenanlagen, die je nach Beschilderung ausschließlich Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege oder für den Radverkehr freigegebene Gehwege sein können. Vor allem an Schulwegen kommt es gelegentlich zu Konflikten, weil Radfahrende oder E-Scooter-Nutzende Beschilderungen nicht beachten. Das führt häufig zu gefährlichen Situationen.
Die Beamten empfehlen daher, beim Radfahren stets auf die Beschilderung zu achten – insbesondere an Hauptverkehrsstraßen und im Bereich der Schulen. Die Polizeiinspektion Diepholz kündigt zudem an, das Thema Verkehrsaufklärung weiterhin zu stärken und Bürgeranliegen ernst zu nehmen.
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