Nordrhein-Westfalen (Warendorf): Autofahrer flüchtet nach Unfall in Ennigerloh-Ostenfelde

Warendorf (digitaldaily):

Zeugen meldeten der Polizei am vergangenen Freitag (3. November 2023) 23:15 Uhr, einen in Ennigerloh-Ostenfelde im Straßengraben der L793 (Köntrup) verunfallt liegenden Mercedes-Benz.

Nach ersten Ermittlungen fuhr ein Fahrer auf der L793 von Oelde in Richtung Ostenfelde und kam ausgangs der Linkskurve nach der Einmündung mit der Straße Zum Hohen Kreuz nach rechts von der Fahrbahn ab, kollidierte mit deinem Verkehrszeichen und kam im Straßengraben zum Stillstand. Nach Zeugenangaben stieg der Fahrer des Mercedes in ein anderes Fahrzeug ein, welches sich dann in Richtung Oelde entfernte. Der Gesamtschaden wird auf etwa 10.000 Euro geschätzt.

Die Polizei sucht weitere Augenzeugen, die den Unfall beobachtet oder Angaben zu dem von der Unfallstelle davongefahrenen Wagen machen können.

Quelle: Polizei Warendorf, Übermittlung: news aktuell

(Alle Informationen beruhen auf Angaben der zuständigen Polizei von heute)

Selbst bei Schwerverletzten: immer häufiger Unfallflucht

Eine gute Nachricht ist ohne Zweifel, dass es in unserem Bundesland immer weniger Verkehrsunfälle gibt. Ein Wermutstropfen: in Nordrhein-Westfalen flüchten Fahrer immer häufiger von der Unfallstelle. 2019, im Vergleich zu 2015, waren 5.000 Unfallbeteiligte mehr verschwunden: insgesamt 143.500 Fahrerinnen und Fahrer!

NRW-Innenminister Herbert Reul zu dieser Entwicklung: „Die steigende Zahl von Unfallfluchten ist ein echtes Problem. Da geht es nicht nur um Sachschäden in Millionenhöhe, da werden Menschen verletzt und sogar getötet“.

Die Chance mit einer Flucht vom Unfallort davon zu kommen ist nicht gut: 40,9% der Fälle werden von der Polizei aufgeklärt. Von 10 Verkehrsunfällen mit Getöteten und Fahrerflucht wurden 2019 sogar acht Fälle aufgeklärt. Von denen mit Schwerverletzten immerhin noch gut die Hälfte.

Die „Unfallflucht“ versteht zwar jeder, aber juristisch korrekt heißt es: „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ – niedergeschrieben in §142 des Strafgesetzbuches.


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