Lippe (digitaldaily):
Am vergangenen Freitag am Nachmittag kam es auf der Altenbekener Straße in Horn zu einem Glätteunfall. Eine 27-Jährige aus Rheinland-Pfalz kam mit ihrer Mercedes C-Klasse beim Durchfahren einer Rechtskurve in Fahrtrichtung Veldrom aufgrund von Schneeglätte in den Gegenverkehr und prallte dort frontal mit einem entgegenkommenden VW Up zusammen. Die Frau aus der Pfalz wurde leicht verletzt, der 47-jährige Horn-Bad Meinberger erlitt in seinem VW ernstzunehmende Verletzungen. Ein 30-jähriger Steinheimer befuhr die Altenbekener Straße mit seinem Mercedes-Benz hinter dem VW-Up und wurde Augenzeuge der Kollision. Er konnte sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen und fuhr auf den VW-Up auf, bevor er rechtsseitig im Straßengraben zum Stehen kam. Die Frau und der Up-Fahrer wurden mittels Rettungswagen ins Klinikum nach Detmold transportiert. An allen Fahrzeugen entstand zum Teil erheblicher Sachschaden, der Abtransport erfolgte durch eine nahegelegenes Abschleppunternehmen.
Quelle: Polizei Lippe, Übermittlung: news aktuell
(Alle Informationen beruhen auf Angaben der zuständigen Polizei von heute)
Selbst bei Schwerverletzten: immer häufiger Unfallflucht
Eine gute Nachricht ist ohne Zweifel, dass es in unserem Bundesland immer weniger Verkehrsunfälle gibt. Weniger schön: immer häufiger flüchten Fahrer und Fahrerinnen in Nordrhein-Westfalen von der Unfallstelle. Innerhalb von nur vier Jahren erhöhte sich die Zahl der Unfallfluchten um 5.000 Fahrerinnen und Fahrer – von 139.000 auf 143.000!
„Die steigende Zahl von Unfallfluchten ist ein echtes Problem“, betont Innenminister Herbert Reul und fügte hinzu: „Da geht es nicht nur um Sachschäden in Millionenhöhe, da werden Menschen verletzt und sogar getötet“.
Die Chance mit einer Flucht vom Unfallort davon zu kommen ist nicht gut: 40,9% der Fälle werden von der Polizei aufgeklärt. Von 10 Verkehrsunfällen mit Getöteten und Fahrerflucht wurden 2019 sogar acht Fälle aufgeklärt. Von denen mit Schwerverletzten immerhin noch gut die Hälfte.
Die „Unfallflucht“ versteht zwar jeder, aber juristisch korrekt heißt es: „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ – niedergeschrieben in §142 des Strafgesetzbuches.
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