Umweltkommission der Kriminalpolizei Nürnberg klärt 23 Tatverdächtige nach Fall falscher Handwerker

In den letzten Monaten kam es im Bereich des Polizeipräsidiums Mittelfranken zu einem gehäuften Auftreten sogenannter falscher Handwerker, die Dachsanierungen von asbesthaltigen Wellzementplatten zu überhöhten Preisen anboten. Die Kriminalpolizei konnte mehrere Tatverdächtige ermitteln. Das Polizeipräsidium Mittelfranken stellte im zweiten Halbjahr 2025 eine Zunahme solcher Fälle fest, in denen sich die Täter als Handwerker ausgaben, um Dachsanierungen und die Entsorgung von asbesthaltigen Wellzementplatten anzubieten. Bereits in den Jahren 2019 bis 2020 kam es zu einer Steigerung solcher Fälle auf einen mittleren zweistelligen Bereich. In vielen Fällen entsorgten die Täter die asbesthaltigen Platten illegal in den mittelfränkischen Wäldern. Von Juli 2025 bis November 2025 wurde nun erneut ein Anstieg dieser Taten verzeichnet.

Im Zuge der Ermittlungen konnte das Umweltkommissariat 12 des Kriminalfachdezernats 1 in Nürnberg rund 23 Tatverdächtige ermitteln und alle derzeit bekannt gewordenen Fälle klären. Bei den Tatverdächtigen handelt es sich um Rumänen und Ungarn im Alter zwischen 19 und 51 Jahren. Im Zuge der Ermittlungen konnten zudem zwei Kleintransporter beschlagnahmt werden, welche die Tatverdächtigen zur Begehung der Taten verwendet hatten. Der entstandene Sachschaden beläuft sich auf rund 70.000 Euro. Die Tatverdächtigen müssen sich nun wegen des Verdachts des Betrugs, des unerlaubten Umgangs mit Abfällen sowie des Verstoßes gegen das Chemikaliengesetz strafrechtlich verantworten.

Info zum Umgang mit Asbest: Asbest ist ein gesundheitsgefährdender Stoff, der aus feinen Fasern besteht. Schon geringe Mengen können schwere Erkrankungen auslösen. Die Herstellung und Verwendung von Asbest sind in Deutschland seit 1993, in der gesamten EU seit 2005, verboten. Aufgrund der erheblichen Gesundheitsgefahr sind bei der Entsorgung strenge Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. Die Entsorgung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, birgt jedoch erhebliche Risiken. Im gewerblichen Kontext ist ferner eine Sachkunde dafür erforderlich. Für Privatpersonen wird empfohlen, einen zugelassenen Fachbetrieb mit der Entsorgung zu beauftragen. Die korrekte Entsorgung dient dem Schutz der Umwelt und Gesundheit. Die unerlaubte Entsorgung ist strafbar. Nach §326 StGB kann der unerlaubte Umgang mit krebserzeugenden Stoffen wie Asbest bzw. die Beseitigung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Erstellt durch: Michael Sebald