Schnelles Urteil nach versuchter unerlaubter Einreise trotz Wiedereinreisesperre

Am 28. Dezember kontrollierten Beamte der Bundespolizei an der Kehler Europabrücke einen afghanischen Staatsangehörigen. Der 21-Jährige konnte sich mit einem griechischen Flüchtlingspass und einem griechischen Aufenthaltstitel ausweisen. Eine Überprüfung im Fahndungssystem ergab, dass er wissentlich gegen ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen hatte. Da es sich um einen einfachen Sachverhalt handelte und der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz in Deutschland hatte, stellte die Staatsanwaltschaft Offenburg einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Offenburg.

Am 29. Dezember wurde der Angeklagte im beschleunigten Verfahren vom Amtsgericht Offenburg wegen unerlaubter Einreise trotz Einreiseverbot in Verbindung mit unerlaubtem Aufenthalt trotz Aufenthaltsverbots zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Anschließend wurde er noch am selben Tag nach Frankreich zurückgewiesen.

Das beschleunigte Verfahren ist in den Paragraphen 417 ff. der Strafprozessordnung geregelt. Es erfolgt vor dem Amtsrichter oder dem Schöffengericht und auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten mit klarer Beweislage. Vorrangig kommt es bei Personen zum Einsatz, die keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben, damit Verfahren auch dann zügig gehen, wenn keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder eine Zustellung kompliziert wäre.

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Dieter Hutt
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