Der Europäische Gerichtshof hat am Donnerstag die deutsche Regelung zum Preisdeckel für die Schienennutzung im Nahverkehr für europarechtswidrig erklärt. Die Luxemburger Richter stellten fest, dass die Vorschriften, die eine Berechnung der Entgelte mittels einer festen mathematischen Formel vorschreiben, die Unabhängigkeit der Geschäftsführung der Infrastrukturbetreiber beeinträchtigen.
Nach Ansicht des Gerichtshofs müssen die Infrastrukturbetreiber über einen gewissen Spielraum bei der Berechnung der Entgelte verfügen, um ihre Geschäftsführung unabhängig ausüben zu können. Die deutsche Regelung lasse den Betreibern jedoch keinen ausreichenden Spielraum. Diese Einschränkung widerspreche dem Ziel, den Eisenbahnverkehr leistungsfähig und wettbewerbsfähig zu gestalten.
Der Gerichtshof lehnte zudem den Antrag der Bundesnetzagentur ab, die Wirkungen des Urteils zeitlich zu beschränken. Die Bundesnetzagentur hatte argumentiert, dass eine rückwirkende Anwendung des Urteils zu erheblichen wirtschaftlichen Störungen führen könnte.
Der Bundesverband Schienennahverkehr (BSN) erwartet nach dem Urteil Mehrkosten in Milliardenhöhe. „Nun ist es am Bund, die Finanzierungslücke kurzfristig zu schließen, die durch die Europarechtswidrigkeit der vom Bund geregelten Trassenpreisbremse entstanden ist“, sagte BSN-Präsident Peter Panitz. Der Schienennahverkehr sei wesentlicher Bestandteil der Daseinsvorsorge in Deutschland. Die Aufgabenträger und Eisenbahnverkehrsunternehmen fahren zunächst unverändert weiter.
Das Bundesverkehrsministerium äußerte sich zurückhaltend. „Das EuGH-Urteil schafft aus Sicht des BMV Rechtssicherheit und wird bei den internen Prüfungen des BMV für eine Reform des Trassenpreissystems in die Überlegungen einbezogen“, sagte ein Sprecher. Das Ministerium befindet sich nach eigenen Angaben intensiv in Vorbereitung der Trassenpreisreform und will zeitnah mit möglichen Ansätzen auf die betroffenen Akteure zugehen.