Nürnberg: Polizei stellt über 100 verbotene Lachgaskartuschen in mehreren Kiosken sicher

(Symbolbild)

Die Polizei hat am Donnerstagnachmittag in mehreren Kiosken in der Nürnberger Innenstadt zahlreiche verbotene Lachgasbehälter sichergestellt. Gegen eine 34-jährige deutsche Kioskbetreiberin wird nun wegen Verstößen gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz ermittelt.

Gegen 15:45 Uhr überprüften Beamte der Polizeiinspektion Nürnberg-Mitte aufgrund eines Zeugenhinweises einen Kiosk am Kornmarkt. Bereits im Schaufenster entdeckten sie mehrere Lachgaskartuschen, deren Verkauf seit dem 12. April 2026 aufgrund der Inhaltsmenge verboten ist. Im Verkaufsraum fanden die Einsatzkräfte weitere Behälter.

Insgesamt stellten die Beamten Lachgasbehälter im unteren dreistelligen Bereich unterschiedlicher Größe zwischen 640 ml und 3.000 ml sicher. Im Zuge der Ermittlungen ergaben sich Hinweise auf weitere Verkaufsstellen der 34-jährigen Betreiberin im Innenstadtbereich.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth erließ der zuständige Ermittlungsrichter Durchsuchungsbeschlüsse für die betreffenden Geschäfte, welche die Beamten anschließend vollzogen. Dabei stellten sie mehrere Dutzend weitere verbotene Lachgaskartuschen sicher.

Lachgas ist ein farbloses Gas mit einem leicht süßlichen Geruch, das in der Industrie und als Narkosemittel verwendet wird. Zunehmend missbrauchen Jugendliche es als Partydroge, indem sie das Gas aus Kartuschen in Luftballons füllen und anschließend direkt inhalieren. Der Konsum birgt insbesondere für Kinder und Jugendliche erhebliche Gesundheitsrisiken – von Gefrierverletzungen und Ohnmachtsanfällen bis hin zu bleibenden Nervenschäden.

Mit der am 12. April 2026 in Kraft getretenen Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes sind die Abgabe, der Erwerb und der Besitz von Lachgas für und an Minderjährige verboten. Darüber hinaus ist der Verkauf über den Versandhandel sowie über Automaten generell untersagt. An Volljährige ist die Abgabe auf Kartuschen mit einem Füllgewicht von höchstens 8,4 Gramm beschränkt. Pro Verkaufsvorgang dürfen maximal zehn Kartuschen abgegeben werden.