Nach einem räuberischen Diebstahl am Krefelder Hauptbahnhof fahndet die Kriminalpolizei nun öffentlich mit einem Foto nach einem Tatverdächtigen. Der Vorfall ereignete sich am 23. Februar 2026: Der Unbekannte bestahl gemeinsam mit einem Komplizen einen Mann am Bahnhof – und setzte Pfefferspray gegen einen Zeugen ein, der eingreifen wollte. Danach flüchteten beide Täter gemeinsam.
Das Foto des Verdächtigen ist über das Fahndungsportal der Polizei NRW abrufbar: https://polizei.nrw/fahndung/202061. Wer Hinweise zur Identität oder zum Aufenthaltsort des Mannes geben kann, wendet sich per E-Mail an hinweise.krefeld@polizei.nrw.de oder ruft unter der Nummer 02151 6340 an. Grundlage für die Veröffentlichung des Fotos ist ein Beschluss des Amtsgerichts Krefeld.
Dass zwischen der Tat und der öffentlichen Fahndung mit Fotos oft Wochen oder sogar Monate vergehen, hat rechtliche Gründe, wie die Polizei erklärt. Eine Veröffentlichung ist erst dann erlaubt, wenn alle anderen Ermittlungsmethoden zuvor ausgeschöpft wurden. Hintergrund: Bis zur Verurteilung gilt jede gesuchte Person zunächst nur als Verdächtige – und könnte am Ende unschuldig sein. Eine öffentliche Zurschaustellung soll deshalb so lange wie möglich vermieden werden.
In der Zwischenzeit bleibt das Bildmaterial aber nicht ungenutzt: Zunächst prüfen die zuständigen Kripo-Beamten, ob sie die Person erkennen. Ist das nicht der Fall, wird das Foto intern an alle Kollegen weitergegeben, die dann aktiv nach dem Verdächtigen Ausschau halten. Erst wenn auch dieser Weg und alle weiteren Ermittlungsansätze ins Leere laufen, erteilt der Gesetzgeber die Erlaubnis zur öffentlichen Fahndung – verbunden mit der Pflicht, einen richterlichen Beschluss einzuholen. Bei schweren Straftaten wie Tötungsdelikten kann dieser Beschluss besonders schnell erwirkt werden.
Manchmal liegt es zudem taktisch im Interesse der Ermittler, mit der Veröffentlichung zu warten: Weiß ein Täter nicht, dass die Polizei sein Gesicht kennt oder überhaupt nach ihm sucht, lässt er sich mitunter leichter fassen. Eine öffentliche Fahndung hingegen informiert zwangsläufig auch den Gesuchten selbst.