An der Gemeinschaftszollanlage in Konstanz/Kreuzlingen hat die Bundespolizei am Montag, 14. September 2026, bei zwei Reisenden Einhandmesser festgestellt und beschlagnahmt. In beiden Fällen ermittelt die Behörde wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Waffengesetz.
Kurz nach 17:00 Uhr kontrollierte die Bundespolizei einen eritreischen Staatsangehörigen, der bei seiner Einreise nach Deutschland ein Einhandmesser bei sich trug. Wenige Stunden später fanden die Beamten zwei Einhandmesser bei einem 50-jährigen deutschen Staatsbürger im Fahrzeug.
In beiden Fällen hatten die Personen die Messer nicht in verschlossenen Behältnissen transportiert, sondern trugen sie zugriffsbereit bei sich. Zudem konnten weder der Eritreer noch der 50-Jährige eine behördliche Ausnahmegenehmigung oder ein berechtigtes Interesse für das Führen eines Einhandmessers nachweisen.
Die Bundespolizei leitete gegen beide Personen Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Die beschlagnahmten Messer wurden sichergestellt.
Nach deutschem Waffengesetz ist das Führen von Einhandmessern mit einer Klingenlänge von über 12 Zentimetern grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten nur, wenn die Messer in verschlossenen Behältnissen transportiert werden oder ein berechtigtes Interesse vorliegt — etwa für Berufsgruppen wie Jäger oder Angler. Zwar ist das Einhandmesser selbst nicht als verbotene Waffe klassifiziert, unterliegt aber diesen gesetzlichen Einschränkungen.
Dieser Bericht wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz ausschließlich aus offiziellen Angaben der Polizei oder Justizbehörden erstellt und redaktionell geprüft.
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