Kiel: Polizei verhängt Aufenthaltsverbote gegen Gewalttäter

(Symbolbild)

Im Vorfeld des kommenden Heimspiels von Holstein Kiel in der 2. Bundesliga hat die Polizeidirektion Kiel Aufenthaltsverbote gegen neun Personen ausgesprochen und Gefährderansprachen durchgeführt. Hintergrund sind Gewalttaten im Umfeld von gewaltbereiten Fußballgruppierungen.

Der konkrete Anlass war ein Vorfall am 19. September 2026 vor dem Spiel KSV Holstein gegen VfL Osnabrück. Mehrere gewaltbereite Anhänger der KSV Holstein versuchten damals gezielt, den angemeldeten und unter polizeilicher Begleitung stehenden Fan-Marsch der Gäste anzugreifen. Sie wollten die polizeiliche Absperrung unter Gewaltanwendung durchbrechen. Die eingesetzten Polizeikräfte verhinderten ein unmittelbares Aufeinandertreffen der rivalisierenden Fangruppen. Bei diesem Einsatz identifizierte die Polizei rund 40 Störer und nahm 37 Personen zur Verhinderung weiterer Straftaten in Gewahrsam.

Nach Einschätzung der Polizei besteht die Befürchtung, dass es bei zukünftigen Fußballbegegnungen erneut zu Angriffen auf Fans anderer Vereine oder zu vergleichbaren Gewalttaten kommen könnte. Die neun Personen sind zwischen 15 und 31 Jahren alt. Gegen sie verhängte die Polizeidirektion Kiel Aufenthaltsverbote für alle Heimspiele von Holstein Kiel bis Ende November.

Die Verbote wurden den Betroffenen persönlich von Polizeikräften ausgehändigt. Sie untersagen ihnen, sich an den jeweiligen Spieltagen in festgelegten Bereichen aufzuhalten. Dazu gehört der Bereich rund um das Stadion sowie die Wege vom Hauptbahnhof zum Stadion und zurück.

Darüber hinaus führten Polizeikräfte mit allen neun deutschen Tatbeteiligten persönliche Gefährderansprachen. Dabei wurden sie ausdrücklich auf die möglichen Konsequenzen weiterer Gewalttaten hingewiesen.

Mit diesen präventiven Maßnahmen verfolgt die Polizeidirektion Kiel das Ziel, erneute gewalttätige Auseinandersetzungen frühzeitig zu verhindern und die Sicherheit rund um die Fußballbegegnungen zu gewährleisten. Die Aufenthaltsverbote stützen sich auf § 201 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein.

Dieser Bericht wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz ausschließlich aus offiziellen Angaben der Polizei oder Justizbehörden erstellt und redaktionell geprüft.

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