Kindergeld nach Brexit: Wann Eltern noch EU-Regeln nutzen können

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat geklärt, wann Familien mit Verbindungen zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit noch vom europäischen Sozialversicherungsrecht profitieren. Nicht in allen Fällen, entschied das Gericht — nur unter bestimmten Bedingungen gelten die alten EU-Regeln weiter.

Konkret ging es um eine Deutsche, die mit ihrem Kind nach Deutschland zog. Der Vater des Kindes lebt und arbeitet seit etwa 20 Jahren im Vereinigten Königreich. Die Mutter beantragte Kindergeld in Deutschland, erhielt aber nur einen Teil ausbezahlt. Die deutsche Familienkasse argumentierte: Weil der Vater in Großbritannien arbeitet, ist Großbritannien für die Leistung zuständig — nicht Deutschland. Die Mutter klagte dagegen und bekam vor dem Finanzgericht recht. Der BFH hob das Urteil jetzt wieder auf.

Das Gerichtsurteil vom 18. März 2026 (Aktenzeichen III R 10/25) zeigt, wie kompliziert die Rechtslage nach dem Brexit ist. Für den Übergang hatten EU und Großbritannien eine Frist bis 31. Dezember 2020 vereinbart. Danach sollte normalerweise britisches Recht gelten. Doch es gibt Ausnahmen.

Wann die alten EU-Regeln noch gelten

Der Brexit-Austrittsvertrag sieht einen „Bestandsschutz“ vor: Wer am 31. Dezember 2020 bereits einen Anspruch auf Familienleistungen hatte, kann die alten EU-Koordinierungsregeln nutzen. Diese Regeln (technisch: Verordnung 883/2004 und 987/2009) regeln, wie die Sozialsysteme verschiedener Länder zusammenspielen. Sie kümmern sich um Familienleistungen wie Kindergeld, wenn Menschen oder ihre Kinder über Grenzen hinweg leben oder arbeiten.

Allerdings gilt der Bestandsschutz nicht automatisch für jeden Fall mit Großbritannien-Bezug. Laut BFH ist entscheidend: War bereits zum 31. Dezember 2020 ein Anspruch begründet und bestand dieser zu dem Zeitpunkt tatsächlich? Dann greift der Schutz.

Das Problem bei der Mutter und ihrem Kind

In dem verhandelten Fall war die Situation anders. Die Mutter zog erst im Oktober 2019 von Großbritannien nach Deutschland — noch während der Übergangsfrist. Sie stellte ihren Kindergeldantrag in Deutschland aber erst später, für März 2022. Das war nach Ablauf der Übergangsfrist.

Das Finanzgericht war davon ausgegangen, dass die alten EU-Regeln trotzdem gelten. Der BFH sieht das anders. Er betont: Ob das alte europäische Koordinierungsrecht anwendbar ist, muss genau geprüft werden. Die Tatsachen, die das Finanzgericht festgestellt hatte, reichten dafür nicht aus.

Interessant ist eine weitere Regel: Wenn der Elternteil gar keine EU-Staatsangehörigkeit hat, sondern aus einem Drittland stammt, können manchmal noch ältere EU-Regeln (Verordnung 1408/71 und 574/72) gelten. Diese schützten früher Wanderarbeiter und Selbstständige.

Was das für Betroffene bedeutet

Das BFH-Urteil schafft mehr Klarheit, aber auch neue Unsicherheit. Familien, die Kindergeld beziehen und einen Bezug zu Großbritannien haben, sollten ihre Situation überprüfen. War bereits vor Ende 2020 ein Anspruch vorhanden? Dann kann die alte europäische Regelung noch helfen. Ansonsten müssen die nationalen Gesetze von Deutschland und Großbritannien einzeln betrachtet werden — was kompliziert ist.

Im konkreten Fall der Mutter war unklar, ob sie im Vereinigten Königreich überhaupt noch Anspruch auf dortige Familienleistungen hatte. Das macht die Entscheidung schwierig. Der BFH gab der Familienkasse recht, dass die Sache näher untersucht werden muss.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das höchste deutsche Gericht für Steuer- und Zollrecht und sitzt in München. Seine Urteile gelten als verbindliche Auslegung des deutschen Steuerrechts.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Aktenzeichen: III R 10/25

Quelle: Pressemitteilung BFH

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

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