Nach der Amokfahrt in Leipzig mit zwei Todesopfern hat das Amtsgericht Leipzig den Tatverdächtigen in ein psychiatrisches Krankenhaus einweisen lassen. Der Ermittlungsrichter ordnete am Dienstag auf Antrag der Staatsanwaltschaft die einstweilige Unterbringung an, wie die Staatsanwaltschaft mitteilte.
Der Beschuldigte war bereits am Montag nach der Tat auf Anordnung der Staatsanwaltschaft vorläufig festgenommen worden. Aufgrund ärztlich beschiedener fehlender Hafttauglichkeit wurde er jedoch bis zur Vorführung vor dem Ermittlungsrichter bereits in ein psychiatrisches Krankenhaus verlegt.
Nach den bisherigen Ermittlungen und den vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen bestehen nach Auffassung des Ermittlungsrichters „dringende Gründe“ dafür, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Dies rechtfertige die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, erklärte die Staatsanwaltschaft.
Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, steht jedoch noch nicht abschließend fest und ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen sowie einer erforderlichen eingehenden forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft betonte, dass die Umwandlung des Unterbringungsbefehls in einen Haftbefehl „jederzeit zulässig“ sei, wenn sich im Ergebnis der Begutachtung herausstelle, dass die Voraussetzungen für einen Unterbringungsbefehl nicht vorliegen.
Das Amtsgericht sah die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus als „für die öffentliche Sicherheit erforderlich“ an. Nach derzeitiger Erkenntnislage sei es wahrscheinlich, dass der Beschuldigte aufgrund seines Zustandes weitere „erhebliche rechtswidrige Taten vergleichbarer Schwere begehen“ werde.
Im gerichtlichen Unterbringungsbefehl heißt es, man gehe im Ergebnis einer Gesamtschau der Tatumstände davon aus, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug in Tötungsabsicht handelnd möglichst viele Menschen töten und schwer verletzen wollte. Mit seiner Tat habe er die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe erfüllt.