Autokauf: Eigenschaften gehören in den Vertrag, nicht in Anlagen

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Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass Käufer sich beim Autokauf nicht auf Angaben in beigefügten Unterlagen berufen können — nur auf das, was im Kaufvertrag selbst steht.

Ein Mann hatte einen Ford Mustang 2,3 Ecoboost für 31.000 Euro gekauft. Im Internet und in den Unterlagen des Händlers war eine Höchstgeschwindigkeit von 234 km/h angegeben. Im Kaufvertrag selbst fehlte diese Angabe. Nach dem Kauf stellte sich heraus: Das Auto fuhr nur knapp unter 200 km/h. Der Käufer trat vom Kauf zurück.

Das Landgericht gab ihm Recht — allerdings nur wegen eines defekten Infotainmentsystems. Die Höchstgeschwindigkeit war nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht vereinbart, weil sie nicht im Kaufvertrag stand. Eine bestimmte Eigenschaft eines Fahrzeugs sei nur dann verbindlich, wenn eindeutig sei, dass der Verkäufer dafür einstehen wolle. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Gutachten und Fahrzeugschein seien keine Vertragsbestandteile, sondern nur Anlagen.

Käufer sollten deshalb darauf bestehen, dass ihnen wichtige Eigenschaften ausdrücklich im Kaufvertrag schriftlich zugesichert werden.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Quelle: Pressemitteilung Justiz Rheinland-Pfalz

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

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