Ein ungewöhnlicher Einsatz für die Autobahnpolizei in Thüringen: In der Nacht zum Freitag, 07. August 2026, gegen 02:00 Uhr, meldeten mehrere Zeugen einen Fahrradfahrer auf der A71 zwischen den Anschlussstellen Kölleda und Sömmerda-Ost. Die Streifenbeamten der Autobahnpolizeistation-Nord konnten den Radfahrer kurz darauf an der Anschlussstelle Kölleda anhalten und kontrollieren.
Bei der Kontrolle führten die Polizisten einen Atemalkoholtest durch. Das Ergebnis: 0,87 Promille. Der 28-jährige Fahrradfahrer war also alkoholisiert, als er mit seinem Rad auf der Autobahn unterwegs war. Dennoch blieb es für ihn bei einer Verwarnung – nicht wegen der Alkoholisierung, sondern wegen der unbefugten Benutzung der Autobahn mit einem nichtmotorisierten Fahrzeug. Anschließend begleiteten ihn die Beamten bis zur Ortslage Kölleda, wo der Mann seinen Heimweg zu Fuß oder mit dem Rad fortsetzte.
Der Grund für die milde Reaktion: Der gemessene Alkoholwert von 0,87 Promille liegt unter der strafrechtlich relevanten Grenze. Eine Straftat wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 des Strafgesetzbuches wird bei Fahrradfahrern erst ab einem Promillewert von 1,6 Promille verfolgt – oder bereits ab 0,3 Promille, wenn Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Da bei dem 28-Jährigen weder das höhere Promillelimit erreicht noch Anzeichen von Beeinträchtigung erkannt wurden, beschränkte sich die Maßnahme auf die Verwarnung.
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