Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Entscheidung zum Erbrecht gefällt: Ein Erbe darf Geschenke, die der Verstorbene zu Lebzeiten an Dritte gemacht hat, von diesen zurückfordern — auch wenn der Verstorbene sich ein Rücktrittsrecht aus dem Erbvertrag vorbehalten hatte.
Das Gericht entschied damit in einem Fall, in dem zwei Kinder gegen die Erbin eines Dritten antraten. Die beiden waren laut Erbvertrag von 1969 als Nacherben eingesetzt worden. Dieser Erbvertrag war zwischen ihren Eltern geschlossen worden und machte ihre Mutter zur Vorerbin und die beiden Kinder zu Nacherben.
Im Jahr 2015 vereinbarten die Eheleute einen Nachtrag zum Erbvertrag. Darin räumten sie sich gegenseitig ein: Der überlebende Partner durfte seinen Nachlass später unter den gemeinsamen Kindern ganz frei verteilen — abweichend von den ursprünglichen erbvertraglichen Regeln. Mit anderen Worten: Die Mutter bekam das Recht, bei ihrem Tod selbst zu bestimmen, wer von den Kindern wie viel erbt.
Der Vater verstarb zuerst. Die Mutter war danach Vorerbin und hätte grundsätzlich die Wahl gehabt: Sie konnte entweder am Erbvertrag festhalten oder davon zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht — in der Fachsprache: das unausgeübte Rücktrittsrecht — ließ sie offen.
Vor ihrem Tod schenkte die Mutter einem Dritten ein Grundstück. Dieses Geschenk machte sie nicht rückgängig. Nach ihrem Ableben erhoben ihre Kinder Anspruch: Sie wollten, dass der Beschenkte das Grundstück an sie herausgab — schließlich gehöre es ihrer Ansicht nach zum Nachlass der Mutter und somit ihnen als Nacherben.
Der Streit landete beim Bundesgerichtshof. Die zentrale Frage lautete: Hindert das unausgeübte Rücktrittsrecht der Mutter die Kinder daran, das Geschenk zurückzufordern? Die Antwort des BGH ist klar: Nein.
Die Begründung: Das Rücktrittsrecht betrifft die erbvertragliche Bindung — also die gegenseitigen Versprechen aus dem Vertrag von 1969. Ob die Mutter dieses Recht ausüben wollte oder nicht, ändert nichts daran, dass sie zu Lebzeiten Eigentum hatte und damit frei verfügen konnte. Das Grundstück war ihr Privateigentum, solange sie lebte.
Allerdings: Nach ihrem Tod fällt das Geschenk in den Nachlass. Und als Nacherben haben die Kinder das Recht, den Nachlass vollständig zu erhalten — ohne Löcher, die durch Schenkungen entstanden. Sie können deshalb von dem Dritten verlangen, dass er das geschenkte Grundstück herausgibt. Das nennt sich in der Fachsprache: Herausgabeanspruch.
Das Urteil betrifft ein spezielles rechtliches Problem im Erbrecht: Es zeigt, dass ein reserviertes Rücktrittsrecht aus einem Erbvertrag nicht automatisch die Nacherbenrechte schwächt. Die beiden Institute — Rücktrittsrecht und Nacherbenposition — wirken unabhängig voneinander.
Das Versäumnisurteil erging am 8. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen IV ZR 256/25 und entstand, weil die Gegenpartei nicht vor Gericht erschien.
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste deutsche Gericht für Zivil- und Strafsachen und sitzt in Karlsruhe. Seine Urteile und Beschlüsse sind für alle untergeordneten Gerichte in Deutschland bindend.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Aktenzeichen: IV ZR 256/25
Quelle: Pressemitteilung BGH
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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