Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Arbeitnehmer, die ihre Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, genießen vor jedem einzelnen Abschnitt besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung kurz davor ist unwirksam – selbst wenn der Arbeitnehmer alle Elternzeitabschnitte in nur einem Schreiben angefordert hat.
Der Fall betraf einen Mann, der seit Juli 2024 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Im August 2024 forderte er schriftlich vier Elternzeitabschnitte an – verteilt zwischen Juli 2024 und Juli 2027. Für einen dieser Abschnitte (November 2024 bis Juli 2025) wollte er zugleich teilweise arbeiten. Der Arbeitgeber bewilligte beide Anträge. Doch im Oktober 2024 kündigte derselbe Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2024 – ohne die erforderliche Genehmigung durch die oberste Landesbehörde.
Der Kläger zog vor Gericht und argumentierte: Der Kündigungsschutz vor Elternzeit müsse auch für den kommenden Abschnitt ab November 2024 gelten. Deshalb sei die Kündigung vom Oktober unwirksam. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben ihm recht. Auch das Bundesarbeitsgericht bestätigte dieses Urteil.
Wie der Kündigungsschutz bei Elternzeit funktioniert
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) schützt Arbeitnehmer vor Kündigungen, wenn sie Elternzeit nehmen. Der Schutz beginnt bereits mit dem Verlangen der Elternzeit – nicht erst mit ihrem tatsächlichen Beginn. Das nennt sich „vorwirkender“ Kündigungsschutz. Die Faustregel: Der Schutz greift spätestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Während der Elternzeit selbst ist eine Kündigung grundsätzlich gar nicht zulässig.
Wichtig: Das BEEG kennt keine Ausnahme von diesem Schutz – beispielsweise nicht in den ersten sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit, wenn sonst Kündigungsschutz nicht greift.
Die zentrale Neuerung: Schutz bei mehreren Abschnitten
Das Gesetz erlaubt Eltern, ihre Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen. Das BAG hat nun klargestellt: Jeder dieser Abschnitte löst eigenen Kündigungsschutz aus. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitnehmer für jeden Abschnitt ein separates Schreiben einreicht oder alle in einem Schreiben anfordert.
Damit verhindert das Gericht ein Schlupfloch: Arbeitgeber könnten sonst einfach kurz vor dem nächsten anstehenden Elternzeitabschnitt kündigen und damit den Schutz während der Elternzeit selbst umgehen. Das wäre dem Sinn des Gesetzes zuwider.
Was das Urteil für die Praxis bedeutet
Für Arbeitnehmer ist die Entscheidung ein wichtiger Schutz: Wer Elternzeit plant – ob am Stück oder verteilt über Jahre – muss nicht befürchten, dass der Arbeitgeber einfach vorher kündigt. Jeder angeforderte Elternzeitabschnitt ist durch das Gesetz geschützt.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie benötigen in solchen Fällen die Zulassung der obersten Landesbehörde, um eine Kündigung auszusprechen. Ohne diese Genehmigung ist die Kündigung nichtig – wie in diesem Fall.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist das höchste deutsche Gericht für Arbeitsrecht und sitzt in Erfurt. Seine Urteile setzen die Maßstäbe für das Arbeits- und Tarifrecht in Deutschland.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Quelle: Pressemitteilung BAG
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
(Dieser Artikel entstand mit KI-Unterstützung und wurde redaktionell überarbeitet und kontrolliert von: der Redaktion)