Ein Hotelgast auf Sylt ist mit seiner Forderung nach Schmerzensgeld gescheitert. Er hatte das Wellnesshotel auf mindestens 5.000 Euro verklagt, nachdem er beim Tauchen gegen eine geschlossene Glastür gestoßen war.
Die Tür verbindet den Innen- mit dem Außenpool und öffnet sich automatisch durch einen Bewegungssensor – allerdings nur, wenn dieser Personen oberhalb der Wasseroberfläche erfasst. Der Gast warf dem Hotel vor, nicht durch ein Warnschild auf diese Einschränkung hingewiesen zu haben.
Das Landgericht Flensburg wies die Klage ab. Nach Gerichtsauffassung trug der Kläger ein so erhebliches Mitverschulden, dass sein Schmerzensgeldanspruch vollständig entfiel. Der Gast kannte die Glastür bereits und hätte sich vor dem Durchtauchen vergewissern müssen, dass sie offen war. Stattdessen tauchte er ohne Taucherbrille und damit ohne ausreichende Sicht. Das Gericht bewertete dieses Verhalten als grob fahrlässig. Die Frage, ob das Hotel zur Anbringung eines Warnhinweises verpflichtet war, ließ das Gericht offen.
Das Urteil vom 21. Mai 2026 (Az. 8 O 92/25) ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung Landgerichte Schleswig-Holstein
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