Kündigung trotz fehlerhafter Massenentlassungsanzeige wirksam

justiz [Justiz]

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Kündigungen bei einer Betriebsschließung sind auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber bei der Massenentlassungsanzeige die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer leicht zu hoch angegeben hat. Kleine Fehler in der Anmeldung gefährden die Kündigung also nicht automatisch.

Im konkreten Fall war ein Maschineneinrichter bei einem Schlüsselhersteller beschäftigt. Das Unternehmen wurde im November 2024 insolvent. Der bestellte Insolvenzverwalter kündigte die komplette Betriebsstätte auf. In der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit teilte er mit, er wolle 34 Arbeitnehmer entlassen. Tatsächlich kündigte er dann nur 31 oder 32 Personen. Der betroffene Arbeitnehmer klagte darauf hin, seine Kündigung zum 31. Mai 2025 sei unwirksam, weil die Angaben nicht stimmten.

Das Arbeitsgericht gab dem Kläger zunächst recht. Das Landesarbeitsgericht widerrief diese Entscheidung jedoch. Auch das Bundesarbeitsgericht bestätigte: Die Kündigung war wirksam.

Hintergrund dieser Regelung ist das sogenannte Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen. Dieses Verfahren hat einen konkreten Zweck: Die Agentur für Arbeit soll 30 Tage Zeit bekommen, um die negativen Folgen der Massenentlassungen abzufedern. Sie kann zum Beispiel versuchen, die betroffenen Arbeitnehmer zu vermitteln oder arbeitsmarktpolitische Maßnahmen vorbereiten.

Das Bundesarbeitsgericht stellte nun klar: Wenn ein Arbeitgeber bei der Anzeige einen Fehler macht, aber dieser Fehler die Arbeitsverwaltung nicht bei ihrer Aufgabe behindert, dann ist die Anzeige trotzdem gültig. Es kommt also darauf an, ob der Fehler praktisch relevant ist – nicht darauf, ob es rein formal einen Fehler gibt.

Bei einer „geringfügig zu hohen Anzahl“ von Arbeitnehmern sieht das Gericht keinen solchen praktisch relevanten Fehler. Die Agentur für Arbeit kann auch mit der etwas zu hohen Zahl von 34 statt tatsächlich 31 oder 32 Arbeitnehmern ihre Arbeit normal erledigen. Sie kann sich auf Vermittlung und Maßnahmen einstellen, ohne durch die leichte Abweichung behindert zu werden.

Damit war auch die sogenannte „Sperrfrist“ rechtmäßig in Gang gesetzt worden. Diese Sperrfrist (geregelt im Kündigungsschutzgesetz, § 18 KSchG) läuft ab dem Tag, an dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit ankommt. Die Kündigung wird dann wirksam, wenn die normalen Kündigungsfristen ablaufen – in diesem Fall zum 31. Mai 2025.

Ein zusätzlicher Punkt: Der Insolvenzverwalter hatte auch das sogenannte Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Das ist ein Verfahren, bei dem der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat verhandeln muss, bevor er Massenentlassungen ankündigt. Der Interessenausgleich war am 25. Februar 2025 abgeschlossen, die Anzeige folgte unmittelbar danach. Das Gericht bestätigte, dass auch dieser Ablauf korrekt war.

Für Arbeitnehmer bedeutet diese Entscheidung: Ihr Schutz vor Massenentlassungen hängt nicht davon ab, dass der Arbeitgeber die Zahl absolut exakt angibt. Der Schutz liegt vielmehr darin, dass die Agentur für Arbeit die volle 30-Tage-Frist hat, um gegensteuern zu können – und diese Frist läuft auch bei leichten Fehlangaben rechtmäßig an.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist das höchste deutsche Gericht für Arbeitsrecht und sitzt in Erfurt. Seine Urteile setzen die Maßstäbe für das Arbeits- und Tarifrecht in Deutschland.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Quelle: Pressemitteilung BAG

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Dieser Bericht wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) erstellt. Die Daten stammen aus zuverlässigen Quellen, der Text wurde maschinell generiert und redaktionell geprüft.