Russische Wehrpflichtige können nicht allein aufgrund des zu erwartenden Wehrdienstes subsidiären Schutz in Deutschland erhalten. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Donnerstag und hob damit eine gegenteilige Entscheidung der Vorinstanz auf.
Ein 2004 geborener russischer Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin noch Erfolg gehabt. Die erste Instanz sprach ihm subsidiären Schutz zu, weil es „beachtlich wahrscheinlich sei, dass er sich dem Druck zu seiner Verpflichtung als so genannter Vertragssoldat nicht werde widersetzen können“. Als Vertragssoldat drohe ihm die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine und dadurch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung – konkret die Gefahr, getötet, verletzt oder zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) legte jedoch Berufung gegen dieses Urteil ein und bekam nun vor dem Oberverwaltungsgericht Recht. Der 12. Senat konnte nach eigenen Angaben „nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger in der Russischen Föderation landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, gegen seinen Willen als so genannter Vertragssoldat verpflichtet zu werden und in diesem Rahmen einen für den subsidiären Schutz erforderlichen ernsthaften Schaden zu erleiden“.
Das Gericht führte weiter aus, dass einem Grundwehrdienstleistenden nicht drohe, in der Ukraine eingesetzt zu werden. Die Ableistung des einjährigen Grundwehrdienstes berge für sich genommen auch „nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung“. Ebenso wenig sei eine Abschiebungsverbote rechtfertigende Gefahr hinreichend wahrscheinlich.
Eine Revision ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu. Allerdings besteht noch die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Das Urteil erging am 28. Mai 2024 unter dem Aktenzeichen OVG 12 B 7/24. Die Vorinstanz hatte am 8. Dezember 2023 unter dem Aktenzeichen VG 39 K 240.19 A entschieden.