Die Polizei Nienburg weist erneut auf die strenge Zweckbindung roter Kennzeichen hin. Bei Verkehrskontrollen stellen die Beamten immer wieder fest, dass Fahrzeugführer diese speziellen Kennzeichen nicht ordnungsgemäß nutzen – mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen.
Rote Kennzeichen werden ausschließlich an zuverlässige Kraftfahrzeugbetriebe, Werkstätten und Fahrzeughändler ausgegeben. Ihr einziger Zweck: Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten. Jedes Fahrzeug, das mit einem roten Kennzeichen unterwegs ist, muss ordnungsgemäß im zugehörigen Fahrzeugscheinheft eingetragen sein.
Verboten sind dagegen private Fahrten, Einkaufsfahrten, Urlaubs- oder Ausflugsfahrten, Fahrten zur Arbeit oder sonstige Fahrten ohne direkten Bezug zum zulässigen Verwendungszweck. Wer diese Regeln missachtet, begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Fehlt zusätzlich der Haftpflichtversicherungsschutz oder die gültige Zulassung, drohen Strafverfahren nach dem Pflichtversicherungsgesetz sowie Verstöße gegen zulassungs- und steuerrechtliche Vorschriften.
Ein konkreter Fall vom 16. Juli 2026 zeigt die Problematik: Bei einer Verkehrskontrolle im Zuständigkeitsbereich der Polizei Nienburg stellten Beamte einen Pkw mit roten Kennzeichen fest. Das Fahrzeug war jedoch nicht im Fahrzeugscheinheft eingetragen. Die Ermittlungen ergaben zudem, dass das Kennzeichen wegen fehlenden Haftpflichtversicherungsschutzes zur Fahndung ausgeschrieben war. Die Fahrt diente offenbar einem privaten Einkaufszweck und verstieß damit gegen die gesetzliche Zweckbindung. Gegen die Beteiligten wurden Strafverfahren eingeleitet.
Die Polizei appelliert an Fahrzeughalter und Fahrzeugführer, sich vor der Nutzung roter Kennzeichen gründlich über die geltenden Vorschriften zu informieren. Die Verstöße können erhebliche straf- und versicherungsrechtliche Folgen mit sich bringen.