Die Wasserschutzpolizei warnt vor erheblichen gesundheitlichen Risiken beim Baden in Neckar und Rhein. Obwohl das Schwimmen an diesen Bundeswasserstraßen grundsätzlich erlaubt ist, handelt es sich dabei um keinen sicheren Badesee – weder Neckar noch Rhein erfüllen Badewasserqualität und werden vom Gesundheitsamt nicht regelmäßig überprüft.
Besonders im Unterlauf des Neckars stammt ein Großteil der Wassermenge aus Kläranlagen. Selbst nach der Reinigung bleibt das Wasser Abwasser. Keime und Bakterien können bei offenen Wunden oder versehentlich verschlucktem Wasser zu Entzündungen, Übelkeit und weiteren Krankheitssymptomen führen.
Ein weiteres Risiko: An den Flussufern gibt es keine Badeaufsicht. Auch wenn Rettungsmittel vorhanden sind, können Notfälle unbemerkt bleiben und Hilfe kommt oft zu spät. Hinzu kommt ein erhöhtes Unfallrisiko durch Schiffsverkehr. Schwimmer sind wegen ihrer geringen Sichtbarkeit, besonders im toten Winkel großer Schiffe, schnell zu übersehen. Daher gelten auf der Bundeswasserstraße strenge Regeln: Das Baden und Schwimmen ist unter anderem bis zu 100 Meter ober- und unterhalb von Brücken, Wehren, Hafeneinfahrten, Liegestellen, Anlegestellen von Fahrgastschiffen sowie im Schleusenbereich verboten. Schwimmer dürfen zudem den Schiffsverkehr nicht behindern.
Die Strömungsverhältnisse werden häufig unterschätzt. Obwohl Neckar und Rhein an der Oberfläche oft ruhig aussehen, können je nach Schleusenbetrieb und Stellung der Stauwehre in tieferen Wasserschichten Unterströmungen auftreten – besonders für ungeübte Schwimmer eine große Gefahr.
Lebensgefährlich ist auch das Springen von Brücken und Wehrstegen. Unter Brücken werden wiederholt Gegenstände wie Einkaufswägen oder Fahrräder versenkt. Springer können im Korbgeflecht oder in Speichen hängen bleiben und sich nicht mehr aus eigener Kraft an die Wasseroberfläche retten. Die Fallhöhen von bis zu neun Meter hohen Bauwerken können bei einer Wassertiefe von 2,80 Meter zu gravierenden Folgen führen. Auch finanziell wird es teuer: Brückensprünge führen zu Rettungseinsätzen, deren Kosten in der Regel den Verursachenden auferlegt werden.
Die Polizei weist außerdem auf den Schutz von Natur und Tierwelt hin. In Naturschutzgebieten ist das Betreten geschützter Bereiche sowie das Anschwimmen und Betreten von Inseln untersagt und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zu Enten- und Schwanenfamilien sollte ausreichend Abstand gehalten werden, da das Schutzverhalten der Elterntiere Schwimmer in Bedrängnis bringen kann.
Ein weiterer Hinweis der Wasserschutzpolizei betrifft Schwimmhilfen: Luftmatratzen, Schwimmringe und Poolnudeln gelten als Schwimmhilfen und sind zulässig. Schlauchboote werden dagegen rechtlich als Wasserfahrzeuge eingestuft und müssen entsprechend den Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gekennzeichnet sein.
Die Wasserschutzpolizei empfiehlt allen Bürgerinnen und Bürgern, sich vor dem Betreten freier Gewässer über die allgemeinen Baderegeln der DLRG zu informieren.
Rückfragen: Polizeipräsidium Einsatz, Telefon: (07161) 616-1119 oder -3333, E-Mail: goeppingen.ppeinsatz@polizei.bwl.de