Obwohl das Schwimmen und Baden in Neckar und Rhein grundsätzlich erlaubt ist, warnt die Wasserschutzpolizei ausdrücklich vor erheblichen gesundheitlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Schwimmen in diesen Flüssen verbunden sind.
Anders als sichere Badeseen erreichen Neckar und Rhein keine Badewasserqualität und werden vom Gesundheitsamt nicht regelmäßig überprüft. Insbesondere im Unterlauf des Neckars stammt ein Großteil der Wassermenge aus Kläranlagen. Selbst nach der Reinigung bleibt das Wasser Abwasser. Keime und Bakterien können bei offenen Wunden oder verschlucktem Wasser Entzündungen, Übelkeit und weitere Krankheitssymptome verursachen.
Ein entscheidender Unterschied zu Badeseen: An den Flüssen finden keine Badeaufsichten statt. Auch wenn sich an den Ufern Rettungsmittel befinden, bleibt ein Notfall im schlimmsten Fall unbemerkt. Hilfe kommt dann meist zu spät.
Auf der Bundeswasserstraße gelten besondere Verkehrsregeln. Das Baden und Schwimmen ist unter anderem bis zu 100 Meter ober- und unterhalb von Brücken, Wehren, Hafeneinfahrten, Liegestellen, Anlegestellen von Fahrgastschiffen sowie im Schleusenbereich verboten. Schwimmer dürfen zudem den Schiffsverkehr nicht behindern. Sie sind aufgrund ihrer geringen Sichtbarkeit leicht zu übersehen, insbesondere im toten Winkel großer Schiffe.
Die Strömungsverhältnisse werden häufig unterschätzt. Obwohl Neckar und Rhein an der Oberfläche oft ruhig erscheinen, können je nach Schleusenbetrieb und Stellung der Stauwehre in tieferen Wasserschichten Unterströmungen auftreten, die insbesondere für ungeübte Schwimmer gefährlich werden können.
Lebensgefährlich ist das Springen von Brücken und Wehrstegen in die Flüsse. Unter den Brücken werden immer wieder Gegenstände wie Einkaufswägen oder Fahrräder illegal versenkt. Bleibt ein Springer im Korbgeflecht oder in den Speichen hängen, kann es sein, dass er sich nicht mehr aus eigener Kraft an die Wasseroberfläche retten kann. Die Fallhöhen von bis zu neun Meter hohen Bauwerken können bei einer Wassertiefe von 2,80 Meter gravierende Folgen haben. Zudem drohen den Verursachern empfindliche finanzielle Konsequenzen, da Brückensprünge zu umfangreichen Rettungseinsätzen führen, deren Kosten in der Regel den Verursachenden auferlegt werden.
Die Polizei weist außerdem auf den Schutz von Natur und Tierwelt hin. In Naturschutzgebieten ist das Betreten geschützter Bereiche sowie das Anschwimmen und Betreten von Inseln untersagt und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zu Enten- und Schwanenfamilien sollte ausreichend Abstand gehalten werden, da das Schutzverhalten der Elterntiere Schwimmer in Bedrängnis bringen kann.
Luftmatratzen, Schwimmringe und Poolnudeln gelten als Schwimmhilfen, Schlauchboote jedoch werden rechtlich als Wasserfahrzeuge eingestuft und müssen entsprechend den Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gekennzeichnet sein.
Die Polizei empfiehlt allen Bürgerinnen und Bürgern, sich vor dem Betreten freier Gewässer über die allgemeinen Baderegeln der DLRG zu informieren.
Rückfragen: Polizeipräsidium Einsatz, Telefon (07161) 616-1119 oder -3333, E-Mail: goeppingen.ppeinsatz@polizei.bwl.de