BFH: Geschäftsführer zählen bei Erbschaftsteuer-Vergünstigung mit

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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Geschäftsführer, der zugleich Alleingesellschafter einer GmbH ist, bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl für Erbschaftsteuer-Vergünstigungen mitgezählt werden muss – auch wenn er gleichzeitig Erblasser ist.

Hintergrund ist eine Regelung zur Verschonung von Betriebsvermögen bei Erbfällen. Damit ein Betrieb bei der Erbschaftsteuer weitgehend steuerfrei vererbt werden kann, muss er grundsätzlich fünf Jahre lang fortgeführt werden und eine bestimmte Lohnsumme erreichen. Ausnahme: Betriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten. In diesem Fall entfällt die Lohnsummen-Anforderung.

Im vorliegenden Fall war unklar, ob der verstorbene Geschäftsführer selbst als Beschäftigter zählt. Er war angestellt und arbeitete in Vollzeit. Das Finanzamt ging von 21 Beschäftigten aus und verweigerte die Vergünstigung. Die Erben argumentierten, dass der Geschäftsführer nicht mitzuzählen sei und der Betrieb damit unter die 20-Kopf-Grenze falle.

Der BFH gab dem Finanzamt recht. Der Begriff „Beschäftigte

Aktenzeichen: II R 34/23

Quelle: Pressemitteilung BFH

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