BGH: Freispruch für Polizisten nach tödlichen Schüssen auf Jugendlichen

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Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch von Polizeibeamten nach tödlichen Schüssen auf einen Jugendlichen in Dortmund bestätigt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und zweier Nebenkläger wies der 4. Strafsenat des BGH am 1. Juni 2026 als unbegründet zurück. Die Freisprüche sind damit rechtskräftig – ein Urteil kann nicht mehr angefochten werden.

Das Landgericht Dortmund hatte die angeklagten Polizeibeamten mit seinem Urteil vom 12. Dezember 2024 von den ihnen vorgeworfenen Straftaten freigesprochen, die sich während eines Polizeieinsatzes am 8. August 2022 ereignet hatten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Polizeibeamten eingesetzt, weil ein psychisch auffälliger Jugendlicher sich ein Messer an den Bauch hielt. Die Polizei ging davon aus, dass er sich selbst töten wollte. Nach erfolglosen Ansprachen setzte eine der Polizistinnen Reizgas gegen den Jugendlichen ein, um einen Suizid zu verhindern.

Daraufhin setzte sich der Jugendliche mit dem Messer in der Hand in Richtung der anderen anwesenden Polizeibeamten in Bewegung. Auch der zweifache Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten – Geräten, die durch Stromstöße wirken und einen Menschen handlungsunfähig machen sollen – konnte den Jugendlichen nicht stoppen. Dies führte letztlich zu den tödlichen Schüssen.

Eine Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei vor einem höheren Gericht gegen ein Urteil vorgehen kann. Die Staatsanwaltschaft und die beiden Nebenkläger – also Angehörige oder andere direkt Betroffene – hatten jeweils Revisionen eingereicht, um das Freispruchsurteil anzufechten. Der BGH prüfte diese Einsprüche, kam aber zu dem Ergebnis, dass die Freisprüche zu Recht erfolgten.

Das Gericht beschäftigte sich damit, ob die Polizeibeamten bei ihrem Handeln die Grenzen der Notwehr oder Nothilfe überschritten haben. Nach deutschem Recht darf Polizeikraft nur eingesetzt werden, wenn dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass unter den gegebenen Umständen – insbesondere angesichts der Bedrohung durch das Messer und der gescheiterten alternativen Maßnahmen – das Handeln der Polizeibeamten gerechtfertigt war.

Mit der Bestätigung durch den BGH bleibt es dabei: Die angeklagten Polizeibeamten haben sich nach Ansicht der Gerichte keiner Straftat schuldig gemacht. Ein höheres Rechtsmittel gibt es gegen diesen Beschluss des BGH nicht mehr.

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste deutsche Gericht für Zivil- und Strafsachen und sitzt in Karlsruhe. Seine Urteile und Beschlüsse sind für alle untergeordneten Gerichte in Deutschland bindend.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Quelle: Pressemitteilung BGH

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

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