Gericht lehnt pauschale Unwirksamkeit von E.ON-Preisklauseln ab

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Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Musterfeststellungsverfahren entschieden, dass E.ON Energy Solutions GmbH Preisanpassungsklauseln für Fernwärmelieferungen nicht pauschal unwirksam sind. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte argumentiert, dass diese Klauseln generell nicht zulässig seien, wenn Erdgas-Preisindizes einen Anteil von 60 Prozent oder mehr bei der Preisberechnung ausmachen.

Das Gericht lehnte eine generelle Feststellung der Unwirksamkeit ab. Allerdings verpflichtete es E.ON in drei bestimmten Versorgungsgebieten — Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes — die Arbeitspreise nicht nach den umstrittenen Preisgleitklauseln anzupassen. Der Grund: In diesen drei Gebieten gab es individuelle Besonderheiten, die gegen die Anwendung sprachen.

Der Hintergrund: E.ON nutzt für die Berechnung des Fernwärmepreises eine Formel, die verschiedene Indizes unterschiedlich gewichtet. In Hamburg-Lohbrügge-Nord waren Erdgas-Indizes mit zusammen 70 Prozent gewichtet, das gesetzlich vorgeschriebene Marktelement mit nur 30 Prozent. In den anderen beiden Gebieten lag die Gewichtung der Erdgas-Indizes bei 75 beziehungsweise 55 Prozent.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Quelle: Pressemitteilung Justiz Nordrhein-Westfalen

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

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