Hotel-Frühstück unterliegt vollem Steuersatz

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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Hotels für Frühstücksleistungen und den Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen den regulären Mehrwertsteuersatz zahlen müssen, nicht den ermäßigten Satz von 7 Prozent. Diese Leistungen seien nicht unmittelbar Teil der Zimmermiete und unterlägen daher nicht der Steuersatzermäßigung für Beherbergung.

Die Urteile vom 21. Mai 2026 folgen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom März 2026. Das deutsche Steuerrecht sieht die 7-Prozent-Ermäßigung nur für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen vor – zusätzliche Dienstleistungen sind davon ausgenommen, auch wenn die Gäste sie zusammen mit der Zimmermiete bezahlen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das höchste deutsche Gericht für Steuer- und Zollrecht und sitzt in München. Seine Urteile gelten als verbindliche Auslegung des deutschen Steuerrechts.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Aktenzeichen: V R 8/26

Quelle: Pressemitteilung BFH

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

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