Das Bundeskartellamt hat seine Prüfung der 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga abgeschlossen und bewertet die Regelung als kartellrechtlich zulässig. Die Behörde teilte dies am Mittwoch mit. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist jedoch, dass die Regel konsequent und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede angewendet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Diese besagt, dass Regeln, die den Wettbewerb beschränken, zulässig sein können, wenn sie einem legitimen Gemeinwohlziel dienen. Die 50+1-Regel zielt darauf ab, die Vereinsprägung und die Mitgliederpartizipation zu fördern.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, betont in seiner Stellungnahme, dass die DFL bei der Anwendung der Regel auf einen offenen Zugang zur Mitgliedschaft und die Mitbestimmung der Fans achten muss. Zudem soll die DFL sicherstellen, dass die Regel auch bei Abstimmungen innerhalb der Liga konsequent beachtet wird. Bei der geplanten Neuregelung des Bestandsschutzes für die bisherigen Förderklubs sieht das Kartellamt Nachbesserungsbedarf.
„Wir führen kein Verfahren zur Untersagung der 50+1-Regel und wir leiten nun auch keines ein“, erklärte Mundt. Das Kartellamt sieht keinen Anlass, gegen die Regelung vorzugehen, da sie das Gemeinwohlziel der Mitbestimmung im Profifußball erfüllt. Eine Untersagung würde die Partizipationsmöglichkeiten in den Vereinen einschränken und die Klubs vollständig für Investoren öffnen.
Die konkrete Ausgestaltung der Regel liegt in der Verantwortung der DFL. Das Kartellamt setzte in seiner Entscheidung keine Fristen für mögliche Anpassungen.
Autor: dts Nachrichtenagentur