Kirchliche Arbeitgeber dürfen Kirchenmitgliedschaft verlangen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen dürfen Kirchenmitgliedschaft als Bedingung für die Einstellung verlangen – aber nur, wenn dies aufgrund der jeweiligen Tätigkeit gerechtfertigt ist. Dies ergibt sich aus dem Ethos, also den Grundwerten und der Glaubensorientierung der Religionsgemeinschaft.

Im konkreten Fall ging es um eine Stelle bei einem Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Im November 2012 schrieb diese Institution eine befristete Referenten-Stelle aus, die zu 60 Prozent besetzt werden sollte. Die Aufgaben waren vielfältig: Der Stelleninhaber sollte einen Parallelbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland erarbeiten, Stellungnahmen verfassen und die Diakonie Deutschland gegenüber Politik und Menschrechtsorganisationen vertreten. In der Ausschreibung war die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehörenden Kirche vorausgesetzt.

Eine konfessionslose Frau bewarb sich auf die Stelle. Sie wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Arbeitgeber vergab die Position an einen evangelischen Bewerber. Die Frau klagte daraufhin auf Entschädigung und berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses Gesetz verbietet Benachteiligungen wegen der Religion. Sie forderte mindestens 9.788,65 Euro.

Das Arbeitsgericht gab ihr teilweise recht und sprach ihr 1.957,73 Euro zu. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage dann komplett ab. Das Bundesarbeitsgericht urteilte 2018 für die Klägerin und verurteilte den Arbeitgeber zu 3.915,46 Euro Entschädigung. Allerdings verhandelte das Bundesverfassungsgericht die Sache später neu – auf die Verfassungsbeschwerde des Arbeitgebers hin. Es gab dem BAG die Sache 2025 zur Neuverhandlung zurück.

Nach dieser erneuten Verhandlung hatte die Klägerin keinen Erfolg mehr. Das BAG entschied nun: Der Arbeitgeber durfte die Kirchenmitgliedschaft verlangen. Die genaue Begründung liegt darin, dass Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen laut deutschem und europäischem Arbeitsrecht Ausnahmen von den Gleichbehandlungsregeln haben dürfen. Sie können bestimmte berufliche Anforderungen stellen, wenn diese zum Ethos der Religionsgemeinschaft passen.

Was bedeutet das praktisch? Bei kirchlichen Einrichtungen kommt es auf Art und Umfang der Tätigkeit an. Je näher eine Stelle mit der religiösen oder seelsorgerischen Arbeit verbunden ist, desto eher ist eine Kirchenmitgliedschaft gerechtfertigt. Bei der strittigen Referenten-Stelle argumentierte das Gericht, dass die Arbeit zur UN-Antirassismuskonvention zwar menschenrechtlich wichtig ist, aber nicht unmittelbar religiös oder seelsorgerisch ist. Dennoch könne eine christliche Grundhaltung für diese Arbeit verlangt werden – und diese sei an die Kirchenmitgliedschaft gekoppelt worden.

Das Urteil zeigt die Balance zwischen zwei wichtigen Rechtsprinzipien: dem Schutz vor Diskriminierung einerseits und der Religionsfreiheit sowie der Autonomie von Religionsgemeinschaften andererseits. Während die Gleichbehandlung im allgemeinen Arbeitsmarkt streng geschützt ist, genießen Kirchen und ihre Werke gewisse Spielräume – müssen diese aber sachlich begründen können.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist das höchste deutsche Gericht für Arbeitsrecht und sitzt in Erfurt. Seine Urteile setzen die Maßstäbe für das Arbeits- und Tarifrecht in Deutschland.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Quelle: Pressemitteilung BAG

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)