Das Bundessozialgericht muss klären, ob Menschen, die an einer intensivierten Rehabilitationsnachsorge teilnehmen, bei Unfällen wie Arbeitnehmer geschützt sind. Die Antwort könnte für Tausende Patienten erhebliche Auswirkungen haben.
Ein konkreter Fall zeigt das Dilemma: Eine Frau erlitt während einer stationären Reha-Maßnahme durch eine physiotherapeutische Behandlung ein Bluterguss an der Wirbelsäule. Nach ihrer frühen Entlassung nahm sie an einer von der Klinik organisierten intensivierten Rehabilitationsnachsorge, kurz IRENA, teil. Auf dem Heimweg von einem dieser Nachsorgetermine wurde sie von einer Fahrradfahrerin erfasst und verletzt. Die Unfallversicherung erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an.
Das ist der Knackpunkt: Die Unfallversicherung deckt nur bestimmte Personengruppen ab. Menschen, die an stationären oder ambulanten Rehabilitations-Maßnahmen teilnehmen, sind automatisch versichert – ähnlich wie Arbeitnehmer bei der Arbeit. Wer von einem Auto angefahren wird, während er zur Reha-Maßnahme geht oder von dort zurückkehrt, ist also normalerweise geschützt.
Die Behörde und die Vorinstanzen argumentierten jedoch: IRENA ist gar keine echte Rehabilitations-Maßnahme, sondern nur eine separate Nachsorge-Leistung. Die Frau gehöre also nicht zum versicherten Personenkreis. Auch wenn man großzügig argumentiert, dass IRENA eine Art Wiedergutmachung für den vorzeitigen Reha-Abbruch sei – das reiche nicht aus, um sie wie eine Reha-Teilnehmerin zu schützen, sagten die unteren Gerichte.
Die Klägerin sieht das anders. Mit ihrer Beschwerde vor dem Bundessozialgericht argumentiert sie, dass die Entscheidung gegen das Sozialgesetzbuch verstößt. Dort ist klar geregelt: Versichert sind Personen, die auf Kosten der Rentenversicherung stationäre, teilstationäre oder ambulante Rehabilitations-Leistungen erhalten. Die Frage ist nun: Fällt IRENA unter diese Definition oder nicht?
Das Bundessozialgericht wird sich dieser Frage am 16. Juni 2026 annehmen. Der 2. Senat wird entscheiden, ob die intensive Nachsorge als eigenständige Leistung oder als Teil der Rehabilitations-Kette zu sehen ist. Dabei könnte es auch darauf ankommen, wie genau IRENA strukturiert ist und wer sie finanziert – Rentenversicherung oder jemand anders.
Was ist IRENA? Die intensive Rehabilitationsnachsorge ist ein Programm, das Patienten nach einer stationären Reha bei der Rückkehr in den Alltag unterstützt. Es kombiniert oft Physio- und Psychotherapie mit Trainingsgruppen und Beratung. Viele Patienten mit schweren Erkrankungen oder Unfallfolgen profitieren davon – doch die rechtliche Frage war lange unklar, ob sie wie Reha-Teilnehmer geschützt sind.
Die Entscheidung könnte weit über diesen Fall hinauswirken. Wenn das Gericht entscheidet, dass IRENA-Teilnehmer versichert sind, hätten viele Menschen plötzlich Anspruch auf Unfallversicherungs-Leistungen, die bislang abgelehnt wurden. Umgekehrt könnte ein Nein tausenden Patienten ihre Schutzlücke offenbaren.
Das Bundessozialgericht (BSG) ist das höchste deutsche Gericht für Sozialversicherungsrecht und sitzt in Kassel. Es entscheidet über Streitigkeiten zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Quelle: Pressemitteilung BSG
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)