Selbstständige können Familienheimfahrten nicht als Betriebskosten absetzen

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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Selbstständige mit doppeltem Wohnsitz ihre Familienheimfahrten nicht als Betriebsausgaben geltend machen können. Sie müssen stattdessen die Entfernungspauschale nutzen.

Der Fall betraf einen freiberuflich tätigen Mann, der in K. wohnte, aber an vier Tagen pro Woche für eine Firma in H arbeitete. Dort mietete er sich zusätzlich ein Zimmer. Der Kläger hatte ein Fahrzeug zu über 50 Prozent beruflich genutzt und wollte die gesamten Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben abrechnen. Das Finanzamt lehnte dies ab und berücksichtigte nur die Entfernungspauschale.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Eine doppelte Haushaltsführung liegt demnach vor, wenn ein Selbstständiger sowohl am Ort seiner Haupttätigkeit als auch an einem anderen Ort seinen eigenen Hausstand unterhält. Die Fahrten zwischen diesen beiden Wohnorten sind dann Familienheimfahrten und können nicht über die Entfernungspauschale hinaus als Betriebskosten abgesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das höchste deutsche Gericht für Steuer- und Zollrecht und sitzt in München. Seine Urteile gelten als verbindliche Auslegung des deutschen Steuerrechts.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Aktenzeichen: VIII R 15/24

Quelle: Pressemitteilung BFH

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

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