Seelotse muss Fahrtkosten nicht pauschal abrechnen

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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Seelotse seine Fahrtkosten zur Arbeit in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend machen darf – nicht nur in Form einer Pauschale.

Der Kläger war als Seelotse selbständig tätig. Seine Lotsungen begannen überwiegend an einer bestimmten Anlagestelle in seinem Lotsbezirk. Von dort aus setzte er mit einem Boot zu den zu lotsenden Schiffen über. Dazwischen wartete er in einer Lotsenstation und absolvierte an zwei Tagen im Monat auch Radardienste.

Das Finanzamt wollte seine Fahrtaufwendungen mit einer Pauschale abrechnen, die normalerweise für Arbeitnehmer mit fester Betriebsstätte gilt. Das Finanzgericht gab dem Seelotsen recht – und der Bundesfinanzhof bestätigte dies nun.

Grund: Ein Seelotse hat keine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne. Eine solche setzt eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die fortlaufend genutzt wird. Das Lotsrevier erfüllt diese Voraussetzung nicht, da es großräumig ist und der Ort der Tätigkeit ständig wechselt. Der Seelotse kann daher seine tatsächlichen Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen vollständig abziehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das höchste deutsche Gericht für Steuer- und Zollrecht und sitzt in München. Seine Urteile gelten als verbindliche Auslegung des deutschen Steuerrechts.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Aktenzeichen: VIII R 13/24

Quelle: Pressemitteilung BFH

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

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