Die Wasserschutzpolizei warnt eindringlich vor den erheblichen Gesundheitsrisiken und Gefahren, die mit dem Schwimmen in Neckar und Rhein verbunden sind. Obwohl das Baden an diesen Bundeswasserstraßen grundsätzlich erlaubt ist und unter den Allgemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fällt, sind die beiden Flüsse deutlich gefährlicher als sichere Badeseen.
Ein zentrales Problem: Neckar und Rhein erreichen keine Badewasserqualität und werden vom Gesundheitsamt nicht regelmäßig beprobt. Im Unterlauf des Neckars stammt ein Großteil der Wassermenge sogar aus Kläranlagen. Auch nach der Reinigung bleibt das Wasser Abwasser. Keime und Bakterien können insbesondere bei offenen Wunden oder verschlucktem Wasser zu Entzündungen, Übelkeit und weiteren Krankheitssymptomen führen.
Ein weiteres Sicherheitsrisiko: Es finden keine Badeaufsichten an den Flüssen statt. Obwohl sich an den Ufern Rettungsmittel befinden, bleibt ein Notfall im schlimmsten Fall unbemerkt – Hilfe kommt dann meist zu spät.
Strikte Verbotszonen und Verkehrsregeln regeln das Baden auf der Bundeswasserstraße. Das Schwimmen ist unter anderem bis zu 100 Meter ober- und unterhalb von Brücken, Wehren, Hafeneinfahrten, Liegestellen, Anlegestellen von Fahrgastschiffen sowie im Schleusenbereich verboten. Schwimmer dürfen zudem den Schiffsverkehr nicht behindern. Besonders gefährlich: Aufgrund ihrer geringen Sichtbarkeit werden Schwimmer leicht übersehen, besonders im toten Winkel großer Schiffe.
Die Strömungsverhältnisse werden häufig unterschätzt. Obwohl Neckar und Rhein an der Oberfläche oft ruhig wirken, können je nach Schleusenbetrieb und Stellung der Stauwehre in tieferen Wasserschichten Unterströmungen auftreten, die insbesondere für ungeübte Schwimmer gefährlich werden können.
Lebensgefährlich ist auch das Springen von Brücken und Wehrstegen in die Flüsse. Unter den Bauwerken werden immer wieder Gegenstände wie Einkaufswagen oder Fahrräder illegal versenkt. Bleibt ein Springer im Korbgeflecht oder in den Speichen hängen, kann er sich möglicherweise nicht mehr aus eigener Kraft an die Wasseroberfläche retten. Die Fallhöhen von bis zu neun Meter hohen Bauwerken können bei einer Wassertiefe von nur 2,80 Meter gravierende Folgen haben. Hinzu kommen empfindliche finanzielle Folgen: Brückensprünge führen zu umfangreichen Rettungseinsätzen, deren Kosten in der Regel den Verursachenden auferlegt werden.
Auch der Schutz von Natur und Tierwelt spielt eine Rolle. In Naturschutzgebieten ist das Betreten geschützter Bereiche sowie das Anschwimmen und Betreten von Inseln untersagt und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zu Enten- und Schwanenfamilien sollte ausreichend Abstand gehalten werden, da das Schutzverhalten der Elterntiere Schwimmer in Bedrängnis bringen kann.
Wichtig auch: Luftmatratzen, Schwimmringe und Poolnudeln gelten als Schwimmhilfen und sind erlaubt. Schlauchboote hingegen werden rechtlich als Wasserfahrzeuge eingestuft und müssen entsprechend den Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gekennzeichnet sein.
Die Wasserschutzpolizei empfiehlt allen Bürgerinnen und Bürgern, sich vor dem Betreten freier Gewässer über die allgemeinen Baderegeln der DLRG zu informieren.