Wasserschutzpolizei warnt: Schwimmen in Neckar und Rhein ist lebensgefährlich

(Symbolbild)

Die Wasserschutzpolizei warnt eindringlich vor den erheblichen Gefahren beim Schwimmen und Baden in Neckar und Rhein. Obwohl das Schwimmen an diesen Bundeswasserstraßen grundsätzlich erlaubt ist und unter den sogenannten Allgemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fällt, sind die Risiken für Badegäste erheblich.

Neckar und Rhein erreichen keine Badewasserqualität und werden vom Gesundheitsamt nicht regelmäßig überprüft. Ein Fluss ist eben kein sicherer Badesee. Im Unterlauf des Neckars stammt ein Großteil der Wassermenge aus Kläranlagen. Auch nach der Reinigung bleibt das Wasser Abwasser. Keime und Bakterien können insbesondere bei offenen Wunden oder verschlucktem Wasser Entzündungen, Übelkeit und weitere Krankheitssymptome verursachen.

Ein weiteres großes Problem: An den Flüssen gibt es keine Badeaufsichten. Auch wenn sich an den Ufern Rettungsmittel befinden, bleibt ein Notfall im schlimmsten Fall unbemerkt. Hilfe kommt dann meist zu spät.

Auf der Bundeswasserstraße gelten zudem besondere Verkehrsregeln. Das Baden und Schwimmen ist unter anderem bis zu 100 Meter ober- und unterhalb von Brücken, Wehren, Hafeneinfahrten, Liegestellen, Anlegestellen von Fahrgastschiffen sowie im Schleusenbereich verboten. Schwimmer dürfen den Schiffsverkehr nicht behindern und sind in diesen Bereichen besonderen Gefahren ausgesetzt.

Schwimmer werden aufgrund ihrer geringen Sichtbarkeit leicht übersehen, insbesondere im toten Winkel großer Schiffe. Besonders tückisch sind die Strömungsverhältnisse: Obwohl Neckar und Rhein an der Oberfläche oft ruhig erscheinen, können je nach Schleusenbetrieb und Stellung der Stauwehre in tieferen Wasserschichten Unterströmungen auftreten. Diese sind insbesondere für ungeübte Schwimmer gefährlich.

Das Springen von Brücken und Wehrstegen in die Flüsse ist lebensgefährlich. Unter den Brücken werden immer wieder Gegenstände wie Einkaufswagen oder Fahrräder illegal versenkt. Bleibt ein Springer im Korbgeflecht oder in den Speichen hängen, kann er sich nicht mehr aus eigener Kraft an die Wasseroberfläche retten. Die Fallhöhen von bis zu neun Meter hohen Bauwerken können bei einer Wassertiefe von 2,80 Meter gravierende Folgen haben.

Neben den gesundheitlichen Risiken drohen den Verursachern auch empfindliche finanzielle Folgen: Brückensprünge führen zu umfangreichen Rettungseinsätzen, deren Kosten in der Regel den Verursachenden auferlegt werden.

Die Polizei weist außerdem auf den Schutz von Natur und Tierwelt hin. In Naturschutzgebieten ist das Betreten geschützter Bereiche sowie das Anschwimmen und Betreten von Inseln untersagt und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zu Enten- und Schwanenfamilien sollte ausreichend Abstand gehalten werden, da das Schutzverhalten der Elterntiere Schwimmer in Bedrängnis bringen kann.

Beim Einsatz von Schwimmhilfen ist Vorsicht geboten: Luftmatratzen, Schwimmringe und Poolnudeln gelten als Schwimmhilfen. Schlauchboote hingegen werden rechtlich als Wasserfahrzeuge eingestuft und müssen entsprechend den Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gekennzeichnet sein.

Die Wasserschutzpolizei empfiehlt allen Bürgerinnen und Bürgern, sich vor dem Betreten freier Gewässer über die allgemeinen Baderegeln der DLRG zu informieren.

» Weitere Polizeimeldungen aus Baden-Württemberg