Baden-Württembergs Grundsteuer-Modell ist rechtmäßig

Der Bundesfinanzhof hat die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Bewertungsverfahrens in Baden-Württemberg bestätigt. In zwei Verfahren entschied das höchste deutsche Steuergericht, dass die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes nicht gegen die Verfassung verstoßen.

Im Kern ging es um die Frage, wie Grundstücke bewertet werden, wenn sie unterschiedlich genutzte Flächen haben. Eine Karlsruher Hausbesitzerin besitzt ein rund 1.100 Quadratmeter großes Grundstück mit einem Zweifamilienhaus von 1968. Das Grundstück ist etwa 63 Meter lang und 18 Meter breit. Der örtliche Gutachterausschuss legte fest: Für die vorderen 40 Meter Tiefe (die bebaute Zone) gilt ein Bodenrichtwert von 510 Euro pro Quadratmeter. Für die hinteren Flächen, die als Garten genutzt werden, sollte dieser Wert auf 33 Prozent, also 168 Euro pro Quadratmeter, reduziert werden.

Die Hausbesitzerin folgte dieser Staffelung und ermittelte einen Grundsteuerwert von etwa 430.000 Euro. Das Finanzamt aber setzte einen deutlich höheren Wert fest – etwa 565.000 Euro. Die Behörde rechnete einfach die gesamte Fläche von 1.100 Quadratmetern mit dem vollen Bodenrichtwert von 510 Euro pro Quadratmeter. Die Differenzierung zwischen Baufläche und Gartenfläche berücksichtigte das Finanzamt nicht.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Finanzamt recht und wies die Klage ab. Daraufhin zog die Hausbesitzerin vor den Bundesfinanzhof und argumentierte, dass das Landesgesetz sowohl gegen einfaches Steuerrecht als auch gegen das Grundgesetz verstößt – also gegen die Verfassung.

Der Bundesfinanzhof sah das anders. Das Gericht hielt die Bewertungsvorschriften des baden-württembergischen Grundsteuergesetzes für verfassungsmäßig. Das bedeutet: Das Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuerwerte verstößt nicht gegen fundamentale Rechte und Prinzipien der deutschen Verfassung.

Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Grundsteuer eine der wichtigsten kommunalen Einnahmequellen ist. Seit dem 1. Januar 2025 rechnen alle Bundesländer ihre Grundsteuer auf Basis neuer Bewertungsverfahren. Baden-Württemberg hatte sich dabei für ein eigenes Modell entschieden, das andere als das Bundesmodell. Das oberste Steuergericht bestätigte nun, dass dieser Weg verfassungsrechtlich zulässig ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das höchste deutsche Gericht für Steuer- und Zollrecht und sitzt in München. Seine Urteile gelten als verbindliche Auslegung des deutschen Steuerrechts.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Aktenzeichen: II R 26/24

Quelle: Pressemitteilung BFH

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)