Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befasst sich mit der Frage, ob eine Bank berechtigt war, einen langjährigen Mitarbeiter wegen des Verdachts der Veruntreuung fristlos zu kündigen.
Der Kläger arbeitet seit 1988 als Privatkundenbetreuer bei der Bank. Seit 2022 betreute er einen älteren Kunden K. Ein anderer Bankmitarbeiter A, der K vorher betreut hatte, verfügte über eine Generalvollmacht für K sowie ab August 2025 über Kontovollmachten.
Am 27. Juni 2025 hoben K und A 500.000 Euro bar ab und kauften Gold im Wert von knapp 300.000 Euro. Der Kläger begleitete beide zur Tiefgarage und dann mit A in den Schließfachbereich, wo sie das Geld und die Goldbarren deponierten.
Im September 2025 versuchte A zunächst, 200.000 Euro vom Konto des K online auf sein eigenes Konto zu überweisen. Das scheiterte an Sicherheitsmaßnahmen. Daraufhin legte A einen unterschriebenen Überweisungsauftrag vor, den der Kläger freigab. K bestritt später, diesen Auftrag ausgefüllt zu haben. Im November 2025 stellte K fest, dass die Goldbarren aus dem Schließfach verschwunden waren.
Die Bank kündigte dem Kläger daraufhin fristlos wegen Verdachts auf Beihilfe zur Veruntreuung, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2026. Der Kläger klagt gegen die Kündigung und argumentiert, dass er weder das Gold selbst entwendet noch ermöglicht habe, dass A dies tue, und daher kein Verdacht gegen ihn bestehe.
Verhandlung: Donnerstag, 8. Oktober 2026, 13:00 Uhr, Saal 107 des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.
Quelle: Pressemitteilung Justiz Nordrhein-Westfalen
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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