Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine blinde Patientin keinen Schadensersatz erhält, nachdem eine Rehaklinik ihre Aufnahme abgelehnt hatte. Das Gericht argumentiert, dass ein zusätzlicher Betreuungsaufwand aufgrund der Behinderung kein Diskriminierungsersatz auslöst.
Die 69 Jahre alte Klägerin war blind und sollte nach einer Knieoperation zur Rehabilitation in eine Klinik aufgenommen werden. Doch die Klinik lehnte ihre Aufnahme ab. Als Grund gab die Klinik an, dass die Betreuung der blinden Patientin zu viel zusätzliche Arbeit bedeuten würde. Danach wurde die Patientin ins Krankenhaus zurückgebracht, wo sie noch eine weitere Woche verbrachte.
Die Patientin klagte darauf hin. Sie argumentierte, dass die Ablehnung ihrer Aufnahme eine Diskriminierung wegen ihrer Behinderung darstellte. Dafür berief sie sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – ein Bundesgesetz, das Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen, Rasse, Herkunft und anderen Merkmalen verbietet und bei Verstößen Schadensersatz vorsieht.
Mit seinem Urteil vom 21. Mai 2026 lehnte der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Schadensersatzanspruch der Patientin ab. Dieser Senat ist unter anderem für Fragen des Dienstvertragsrechts zuständig – also für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie zwischen Dienstleistern und ihren Kunden.
Das Gericht befand, dass die bloße Tatsache, dass die Aufnahme wegen des zusätzlichen Betreuungsaufwands verweigert wurde, keinen Anspruch auf Entschädigung nach Paragraph 21 Absatz 2 des AGG begründet. Diese Norm sieht vor, dass Geschädigte bei Diskriminierung eine Geldentschädigung bekommen können. Das Gericht legte aber offenbar fest, dass hier die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Das Urteil betrifft eine wichtige Frage: Wie weit reicht der Schutz vor Diskriminierung im Gesundheitswesen? Muss eine Klinik eine Patientin aufnehmen, auch wenn dadurch erhebliche Mehrkosten entstehen? Das Bundesgerichtshof-Urteil deutet darauf hin, dass wirtschaftliche Gründe eine Ablehnung rechtfertigen können – auch wenn diese Ablehnung faktisch eine Person mit Behinderung benachteiligt.
Der Fall zeigt die Grenzen des Diskriminierungsschutzes in der Praxis. Einerseits verbietet das Gleichbehandlungsgesetz, Menschen wegen ihrer Behinderung zu benachteiligen. Andererseits müssen Unternehmen wirtschaftlich tragbare Entscheidungen treffen können. Das Gericht hat sich offenbar für die Seite der wirtschaftlichen Tragbarkeit entschieden – zumindest in diesem Fall.
Die genaue Begründung des Urteils ist aus der Pressemitteilung nicht vollständig zu entnehmen. Entscheidend ist aber, dass das höchste deutsche Zivilgericht einer blinden Patientin keinen Schadensersatz zusprach, obwohl ihre Aufnahme in eine Rehaklinik verweigert worden war.
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste deutsche Gericht für Zivil- und Strafsachen und sitzt in Karlsruhe. Seine Urteile und Beschlüsse sind für alle untergeordneten Gerichte in Deutschland bindend.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Aktenzeichen: III ZR 56/25
Quelle: Pressemitteilung BGH
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)