BGH: Jugendamt handelte pflichtwidrig bei Kindesinobhutnahme

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mitarbeiter eines Jugendamts bei der Inobhutnahme eines Kindes aus einem Kindergarten ihre Amtspflichten verletzt haben.

Geklagt hatte ein Ehepaar mit ihrer Tochter (geb. Ende 2012). Das Jugendamt hatte dem Kind zuvor Erziehungshilfe in Form einer Erziehungsbeistandschaft gewährt. Im Juni 2018 meldete die Frühförderstelle zusätzlichen Förderbedarf des Kindes und beendete die Zusammenarbeit. Der Erziehungsbeistand berichtete daraufhin, die Mutter habe mehrfach gesagt, bei einem Einschreiten des Jugendamts werde sie „weg sein“.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs prüfte auf Grundlage der bisherigen Feststellungen der Tatsachengerichte und stellte fest, dass das Jugendamt amtspflichtwidrig handelte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste deutsche Gericht für Zivil- und Strafsachen und sitzt in Karlsruhe. Seine Urteile und Beschlüsse sind für alle untergeordneten Gerichte in Deutschland bindend.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Aktenzeichen: III ZR 34/25

Quelle: Pressemitteilung BGH

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

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