Der Bundesgerichtshof muss klären, ob Verbraucherschützer Schadensersatz gegen den Geschäftsführer einer GmbH erstreiten können, die eine Website zum Rundfunkbeitrag betreibt. Verhandelt wird der Fall am 21. Oktober 2026 um 9:00 Uhr.
Es geht um die Website www.service-rundfunkbeitrag.de, die seit März 2024 online ist. Das Unternehmen bietet dort Formulare rund um den Rundfunkbeitrag an und berechnet Nutzern 29,99 Euro dafür, dass es ihre eingegebenen Daten an die Rundfunkanstalten weitergeleitet wird.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er wirft der Betreiberin vor, nicht ausreichend über das Entgelt zu informieren. Auch weitere Vorwürfe bestehen laut der Pressemitteilung, die allerdings nicht vollständig vorlag.
Beklagte zum Prozess sind die GmbH, die die Website betreibt, sowie deren alleiniger Geschäftsführer, der 98 Prozent der Anteile hält. Die zentrale Frage lautet: Darf eine solche Verbandsklage überhaupt gegen den Geschäftsführer selbst gerichtet werden?
Rechtlicher Hintergrund: Nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) können Verbände wie die Verbraucherzentralen sogenannte Verbandsklagen einreichen. Sie vertreten damit die Interessen vieler Verbraucher auf einmal, statt dass jeder einzelne vor Gericht gehen muss. Das Gesetz wurde geschaffen, um Verbrauchern einen einfacheren Zugang zu Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen.
Bislang war unklar, ob solche Verbandsklagen auch direkt gegen die Geschäftsführer von Unternehmen möglich sind oder nur gegen die Unternehmen selbst. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der für Wettbewerbsrecht zuständig ist, muss diese Frage nun beantworten. Ein Urteil hätte große Bedeutung für künftige Verbraucherklagen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste deutsche Gericht für Zivil- und Strafsachen und sitzt in Karlsruhe. Seine Urteile und Beschlüsse sind für alle untergeordneten Gerichte in Deutschland bindend.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Aktenzeichen: I ZR 253/25
Quelle: Pressemitteilung BGH
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)