Lehrer dürfen nicht wegen Sommerferien bei Rente benachteiligt werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Schulen dürfen Lehrerinnen und Lehrer nicht wegen der Sommerferien bei ihrer späteren Rente benachteiligen. Eine Lücke zwischen Vorbereitungsdienst und eigentlicher Anstellung darf sich versorgungsrechtlich nicht zum Nachteil der Betroffenen auswirken, wenn die Schule diese Lücke zu verantworten hat.

Der Fall kam aus Baden-Württemberg. Eine Lehrerin hatte ihren Vorbereitungsdienst – auch Referendariat genannt – von August 1991 bis Juni 1993 absolviert. Danach hätte sie gerne sofort als reguläre Beamtin anfangen wollen. Doch die Einstellung war erst für den 13. August 1993 vorgesehen, zum Beginn des neuen Schuljahres. Zwischen dem Ende ihres Referendariats am 30. Juni und dem Start ihrer regulären Anstellung lagen also sechs Wochen Sommerferien – eine Zeit ohne Bezahlung.

Die Lehrerin bekämpfte dies später bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge – das sind die Rentenzahlungen für Beamte. Das Land Baden-Württemberg hatte ihre Rente nach strengeren Regeln berechnet, weil sie erst nach dem 31. Dezember 1991 als reguläre Beamtin eingestellt worden war. Die Lehrerin argumentierte: Sie stand bereits seit 1991 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf (befristet). Diese Zeit sollte also zählen. Die Lücke durch die Sommerferien – die der Arbeitgeber zu verantworten habe – dürfe ihr nicht schaden.

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Verwaltungsgerichtshof lehnten ihren Antrag ab. Sie begründeten dies damit, dass das ursprüngliche Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 30. Juni 1993 geendet hatte und das neue Beamtenverhältnis erst am 13. August 1993 begann – eine Unterbrechung eben. Diese Unterbrechung schade der Lehrerin, hieß es, auch wenn Lehrkräfte diese Lücke nicht vermeiden könnten.

Gegen dieses Urteil ging die Lehrerin zum Bundesverwaltungsgericht in Revision. Das ist ein juristisches Rechtsmittel, bei dem höhere Gerichte prüfen, ob die Vorinstanzen das Recht richtig angewendet haben. Der Verwaltungsgerichtshof hatte ausdrücklich zugelassen, dass der Fall vom Bundesverwaltungsgericht entschieden wird, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Das Bundesverwaltungsgericht gab der Lehrerin nun recht. Das Gericht befand: Eine durch die Einstellungspraxis des Dienstherrn verursachte Lücke zwischen Referendariat und Übernahme in den Schuldienst zum Schuljahresbeginn darf sich versorgungsrechtlich nicht zu Lasten der betroffenen Lehrkraft auswirken. Mit anderen Worten: Der Staat, vertreten durch das Land Baden-Württemberg, darf den Schaden nicht auf die Lehrerin abwälzen. Das Land war es, das die Einstellung zum Schuljahresbeginn geplant hat – nicht die Lehrerin.

Praktisch bedeutet diese Entscheidung: Die Rente der Lehrerin muss nach den günstigeren Regeln berechnet werden, als wäre die Unterbrechung nicht vorhanden. Juristen sprechen hier von § 102 Abs. 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.

Das Urteil könnte Auswirkungen auf viele andere Lehrerinnen und Lehrer haben, die in ähnlichen Situationen waren – also Menschen, die in den 1990er-Jahren ihr Referendariat beendeten und dann erst zum neuen Schuljahr als reguläre Beamte eingestellt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das höchste deutsche Gericht für Verwaltungsrecht und sitzt in Leipzig. Es prüft Entscheidungen von Behörden und Verwaltungsgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Quelle: Pressemitteilung BVerwG

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)