BGH: Versicherer zahlen nur für notwendige Reparaturen

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kfz-Kaskoversicherer nur die tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten erstatten müssen. Unbegründete oder nicht notwendige Arbeitsschritte muss der Versicherungsnehmer selbst tragen.

Im verhandelten Fall hatte eine Versicherung nach einem Unfall 389,01 Euro von der Rechnung abgezogen, weil einzelne Arbeitsschritte ihrer Ansicht nach nicht notwendig waren. Die Versicherungsklausel sieht vor, dass sie nur die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ zahlen muss. Der IV. Zivilsenat des BGH bestätigte diese Auslegung: Das sogenannte Werkstattrisiko – also das Risiko, dass eine Werkstatt unnötige oder fehlerhafte Arbeiten berechnet – liegt grundsätzlich beim Versicherungsnehmer, nicht beim Versicherer.

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste deutsche Gericht für Zivil- und Strafsachen und sitzt in Karlsruhe. Seine Urteile und Beschlüsse sind für alle untergeordneten Gerichte in Deutschland bindend.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Aktenzeichen: IV ZR 235/25

Quelle: Pressemitteilung BGH

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

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