Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die elektronische Zustellung eines Urteils nur durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen werden kann. Eine automatisch generierte Eingangsbestätigung reicht dafür nicht aus.
Der Fall betraf einen Mann, der für seinen Sohn ab 2012 Unterhaltsvorschuss erhielt. 2015 heiratete er eine Äthiopierin, die 2018 nach Deutschland kam. Die Stadt forderte daraufhin Rückzahlung der Leistungen für die Zeit nach der Eheschließung. Das Verwaltungsgericht gab dem Mann in Teilen recht und übermittelte sein Urteil am 15. November 2022 elektronisch an die Stadt. Diese sandte das erforderliche Empfangsbekenntnis nicht zurück, obwohl die Urteilsübermittlung in ihrem elektronischen Postfach eingegangen war. Erst nach einer erneuten Übermittlung am 18. Januar 2023 schickte die Stadt das Empfangsbekenntnis zurück.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Berufung der Stadt wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf: Die Berufungsfrist sei erst durch die zweite Übermittlung in Gang gesetzt worden, nicht durch die erste, da das Empfangsbekenntnis fehlte. Die Berufung war daher rechtzeitig eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das höchste deutsche Gericht für Verwaltungsrecht und sitzt in Leipzig. Es prüft Entscheidungen von Behörden und Verwaltungsgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Quelle: Pressemitteilung BVerwG
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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