Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Steuerzahler können nicht verlangen, dass ihnen ein Gericht Entschädigung für lange Verfahrensdauer zahlt, wenn das Verfahren mit Zustimmung aller Beteiligten pausiert hat. Das Gericht muss für die Wartezeit nicht aufkommen, auch wenn es dabei um ein anderes, verzögertes Verfahren beim BFH ging.
Im konkreten Fall hatten zwei Kläger gegen einen Einkommensteuerbescheid geklagt. Streitpunkt war, wie ein sogenannter Nutzungswertersatz steuerlich zu behandeln ist – ein technischer Begriff aus dem Steuerrecht für den Wertvorteil, den jemand durch die Nutzung eines Darlehens hatte. Das Finanzgericht setzte die Verhandlung 2020 aus, weil beim BFH gerade ein ähnlicher Fall lief, dessen Entscheidung für viele Fälle maßgeblich sein sollte. Mit Zustimmung beider Seiten wartete das Gericht auf das Urteil des höheren Gerichts.
Im März 2024 veröffentlichte der BFH dann seine Entscheidung. Das Finanzamt akzeptierte daraufhin die Klage und gab den Kläger Recht. Das Verfahren war damit im November 2024 erledigt – insgesamt waren vier Jahre seit der Aussetzung vergangen.
Danach forderten die Kläger Entschädigung für die lange Dauer: Das Musterverfahren beim BFH habe sich über Jahre hingezogen, argumentierten sie. Das Finanzgericht trage dafür zwar keine Schuld, müsse aber trotzdem zahlen. Zur Sicherheit verkündeten sie dem Bund den Streit, um sich notfalls gegen die Bundesrepublik schadlos halten zu können. Außerdem hätte das Finanzgericht schneller entscheiden müssen, nachdem die BFH-Entscheidung vorlag.
Der BFH wies beide Forderungen ab. Zunächst lehnte das Gericht die Streitverkündung gegen den Bund ab: Im Bereich des Finanzgerichtsverfahrens sei das nicht zulässig. Entschädigungsansprüche wegen langer Verfahrensdauer (geregelt in § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes) richten sich nur gegen den Rechtsträger – also meist das Bundesland oder der Bund – des Gerichts, das das Verfahren führt. Da die Kläger nie beim BFH waren und ihr Verfahren beim Finanzgericht blieb, kann der Bund nicht haftbar gemacht werden.
Wichtiger aber: Das Finanzgericht hatte überhaupt nicht unangemessen lange verhandelt. Die Zeit, in der das Verfahren im gegenseitigen Einverständnis ruhte, zählt nicht als Verzögerung. Das ist eine grundsätzliche Regel: Wenn alle Beteiligten zustimmen, dass ein Gericht mit einem Verfahren wartet – etwa weil eine andere Entscheidung zuerst fallen soll – kann man nicht später beanspruchen, dafür Geld zu bekommen. Die Kläger hätten jederzeit verlangen können, dass das Gericht die Wartezeit beendet, wenn ihnen die Pause zu lange wurde.
Das BFH-Urteil betont damit einen wichtigen Grundsatz: Verfahrensbeteiligte tragen Mitverantwortung dafür, wie lange ihr Fall läuft. Wer einer Aussetzung zustimmt, akzeptiert damit auch die daraus entstehenden Verzögerungen und kann sie später nicht mehr als Grund für Schadensersatz geltend machen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das höchste deutsche Gericht für Steuer- und Zollrecht und sitzt in München. Seine Urteile gelten als verbindliche Auslegung des deutschen Steuerrechts.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Aktenzeichen: X K 2/25
Quelle: Pressemitteilung BFH
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)