Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) einer Journalistin und Historikerin den Zugang zu sensiblen Unterlagen aus dem Jahr 1960 zu Recht verweigern darf. Die Richter bestätigten damit die Geheimhaltung von Dokumenten zum Pariser Abrüstungsgipfel, zur Festnahme von Adolf Eichmann in Argentinien und zu US-amerikanischen Atomversuchen.
Die Klägerin, eine Journalistin und Historikerin, hatte versucht, Einsicht in diese historischen Unterlagen des BND zu bekommen. Der Geheimdienst gewährte ihr zwar einen eingeschränkten Zugang, verweigerte aber die vollständige Herausgabe. Das Bundeskanzleramt, das als oberste Aufsichtsbehörde über den BND fungiert, begründete die Ablehnung mit einer sogenannten Sperrerklärung – einem juristisches Instrument, mit dem Behörden Unterlagen für verborgen erklären, wenn ihre Veröffentlichung nationale Interessen gefährden würde.
Das Gericht führte mehrere Gründe für die Geheimhaltung an. Erstens enthielten die Unterlagen Informationen über die nachrichtendienstliche Arbeitsweise des BND, die auch heute noch sensibel sind. Zweitens handelt es sich um Informationen, die der BND unter Vertraulichkeitszusagen mit ausländischen Nachrichtendiensten ausgetauscht hatte. Diese sogenannte Third Party Rule verpflichtet den BND, solche Informationen nicht ohne Zustimmung der Informationsgeber an Dritte weiterzugeben. Drittens waren einige Unterlagen mit personenbezogenen Daten versehen – sowohl von noch lebenden als auch bereits verstorbenen Informanten des Dienstes.
Das Verfahren folgte einem besonderen Prozess, dem sogenannten In-camera-Verfahren. Dabei durften nur die Richter des zuständigen Fachsenats die gesamten, ungekürtzten Unterlagen einsehen. Dies schützt ebenfalls die Sicherheitsinteressen des Staates. Der Fachsenat konnte auf diese Weise überprüfen, ob die Sperrerklärung des Bundeskanzleramts rechtmäßig begründet war.
Der nun vorliegende Beschluss zeigt die Grenzen des Informationszugangs im deutschen Verwaltungsrecht. Zwar haben Bürger grundsätzlich das Recht, staatliche Unterlagen einzusehen – etwa über das Informationsfreiheitsgesetz. Dieses Recht wird jedoch durch mehrere legitime Ausnahmegründe begrenzt: der Schutz von Betriebsgeheimnissen, der Schutz personenbezogener Daten und – wie in diesem Fall – die nationale Sicherheit und internationale Beziehungen.
Besonders interessant an diesem Fall ist, dass es um historische Ereignisse geht, die über 60 Jahre zurückliegen. Trotzdem befand das Gericht, dass die damaligen Geheimhaltungsgründe noch immer Bestand haben. Dies unterstreicht, wie lange Sicherheitsinteressen von Geheimdiensten geschützt werden können – selbst wenn die betreffenden Ereignisse längst Geschichte sind.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das höchste deutsche Gericht für Verwaltungsrecht und sitzt in Leipzig. Es prüft Entscheidungen von Behörden und Verwaltungsgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Quelle: Pressemitteilung BVerwG
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)