Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Streit über Notdienste beim geplanten Ver.di-Warnstreik an der Charité entschieden. Die Gewerkschaft wollte den Umfang der während des Streiks vom 15. bis 17. Oktober notwendigen Notbesetzung reduzieren. Das Gericht lehnte dies weitgehend ab.
Allerdings senkte das Gericht die Zahl der Notdienstmitarbeitenden in einzelnen Bereichen wie Radiologie und Onkologie geringfügig ab. Darüber hinaus einigten sich die Tarifparteien auf einen Teilvergleich mit neuen Vertretungsregelungen zwischen bestimmten Stationen während des Streiks.
Das Gericht sah die von der Charité geforderten Notdienste als erforderlich an, um die medizinische Versorgung zu sichern. Einen Antrag von Ver.di, die Notbesetzung nach der jeweiligen konkreten Bettenauslastung auszurichten, lehnte das Gericht ab – ein solcher kurzfristiger Wechsel sei nicht umsetzbar.
Die gerichtlichen Festlegungen gelten befristet bis zum 15. Januar 2027. Das Gericht begründet dies damit, dass nach den anstehenden Warnstreiks mehr Erfahrungswerte zur Erforderlichkeit des Notdienstumfangs vorliegen würden. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich.
Hintergrund: Die Charité und Ver.di verhandeln über einen neuen Tarifvertrag für Gesundheitsberufe, den die Charité zum 31. August gekündigt hat.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Quelle: Pressemitteilung Berliner Justiz (Justizticker)
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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