Ein Mann aus der DDR hat gegen die Ablehnung seiner verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung Erfolg gehabt – zumindest teilweise. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Selbstanzeige wegen Fluchtvorbereitungen nicht automatisch zur Versagung der Rehabilitierung führt, auch wenn der Mann dabei andere Beteiligte benannt hatte.
Der Mann war während seines Grundwehrdienstes von der Stasi überwacht worden, wurde 1987 mehrfach festgenommen und zwei Fotoausstellungen wurden ihm unter Androhung von Haft verboten. Nach seiner Fluchtvorbereitungen zeigte sich der Mann 1978 selbst bei der Polizei an und benannte zwei weitere DDR-Bürger, die an den Fluchtplänen beteiligt waren.
Das Verwaltungsgericht hatte die Rehabilitierung daraufhin abgelehnt und dem Mann vorgeworfen, sich freiwillig als Denunziant betätigt zu haben, um eigene Vorteile zu erlangen. Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil auf. Laut Gericht ist eine Rehabilitierung nicht wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit ausgeschlossen, wenn jemand sich selbst anzeigt und dabei Mitbeteiligte benennt, um eine unmittelbar drohende politische Strafverfolgung abzuwenden.
Die Sache muss nun erneut verhandelt werden. Das Verwaltungsgericht muss klären, ob die Behörden die rechtsstaatswidrigen Maßnahmen gegen den Mann zu Recht als Ausschlussgrund für eine Rehabilitierung herangezogen haben.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das höchste deutsche Gericht für Verwaltungsrecht und sitzt in Leipzig. Es prüft Entscheidungen von Behörden und Verwaltungsgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Quelle: Pressemitteilung BVerwG
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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